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Strafabteilung Turnus nach Abschnitt E

Anlage A zur Turnusregelung in Strafsachen

1 I (301)
2 V (305)
3 I
4 V
5 I 

Nach der laufenden Nummer 5 der Tabelle beginnt der Turnus erneut bei Nummer 1 der Tabelle. 

Begonnene Turnusse werden stets bei der nächsten Zuteilung fortgesetzt, auch im nächsten Jahr.

Besondere Regelungen für die Abteilungen für Strafsachen gegen Erwachsene 
(Abteilungen I, II, IV und V)

 1. Strafsachen gegen Erwachsene

 - Anklagen - Ds

- Strafbefehle - Cs

 - Selbstständige Einziehungsverfahren – Ds

- Wiederaufnahmen von durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Verfahren -  Ds, Cs

a)    Die turnusmäßige Zuteilung der Strafverfahren (mit Ausnahme der Zoll- und Steuerstrafsachen) erfolgt an jedem Arbeitstag durch die zentrale Zuteilungsstelle. Die Eingänge eines Arbeitstages werden bei der zentralen Zuteilungsstelle gesammelt und an diesem Arbeitstag in alphabetischer Reihenfolge zugeteilt. Die Eingänge eines Wochenendes oder eines Feiertages werden am Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages zugeteilt.

Zuerst werden alle Eingänge nach dem amtsgerichtlichen Eingangsdatum sortiert und sodann in Ds-Sachen und Cs-Sachen aufgeteilt. Die aufgeteilten Verfahren werden dann jeweils nach Buchstaben des Nachnamens sortiert, beginnend mit A, bei gleichen Anfangsbuchstaben ist der nächste Buchstabe, beginnend mit A usw., maßgebend. Sind Nachnamen gleich, so bestimmt sich die alphabetische Reihenfolge nach dem Vornamen. Bei mehreren Angeklagten ist der Buchstabe des Nachnamens des ältesten Angeklagten maßgebend.

Für Irrläufer im Hause ist der Eingang bei der zentralen Zuteilungsstelle in Strafsachen maßgebend. Sie nehmen an der alphabetischen Sortierung des Eingangstages teil. Sie werden turnusmäßig wie die anderen Eingänge behandelt.

b)    Für jede der zwei Verfahrensarten (Ds, Cs) wird ein eigener Turnus gebildet. Der Turnus ist nach der Anlage A zu der Turnusregelung in Strafsachen durchzuführen.

c)    Wird ein Strafverfahren (Ds, Cs) gegen einen Beschuldigten anhängig, gegen den bereits ein anderes noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren anhängig ist und ist eine Verbindung beantragt oder hält der Richter der nach Turnus zuständigen Abteilung diese aufgrund eines Zusammenhanges für zweckmäßig, so legt er dem Richter des bereits anhängigen Verfahrens die Sache zur Prüfung der Verbindung vor. Dieser entscheidet über die Verbindung der Verfahren. Danach legt der zur Übernahme bereite Richter die Akten der zentralen Zuteilungsstelle vor. Diese versieht die Akten mit einem Eingangsvermerk. Das Verfahren wird der Richterabteilung, von der es übernommen wird, am nächsten Arbeitstag von der zentralen Eingangsstelle als erstes Verfahren unter Anrechnung auf den Turnus zugeteilt. Ein Malus beim abgebenden Richter im Turnus wird nicht erteilt. Sollte das Verfahren nicht übernommen werden, leitet der angefragte Richter die Akten wieder an den anfragenden Richter zurück.

d)    Gibt eine Abteilung ein bei ihr anhängig gewordenes Strafverfahren zur Durchführung von Nachermittlungen oder zur Überprüfung oder Abänderung des Strafbefehls oder der Anklage an die Staatsanwaltschaft zurück, so bleibt diese Abteilung auch zuständig, wenn dieses Verfahren erneut beim Amtsgericht Offenburg eingeht. Eine Anrechnung auf den Turnus erfolgt nicht.

e)    Abgetrennte Verfahren verbleiben bei der ursprünglichen Abteilung ohne Anrechnung auf den Turnus. 

f)     Bewährungsaufsichten verbleiben grundsätzlich bei dem Richter, der die Verurteilung verhängt hat. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Strafabteilungen des Amtsgerichts Offenburg erlassen, so steht die Entscheidung der Abteilung zu, die auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Abteilungen zuständig sein würden, der Abteilung, deren Urteil zuletzt ergangen ist. Eine Anrechnung auf den Turnus erfolgt nicht. 

Im Übrigen wird für die Bewährungsaufsichten ein eigener Turnus entsprechend der Anlage A gebildet. 

Geht eine Bewährungssache eines anderen Gerichts ein, wird zunächst geprüft, ob bereits gegen diese Person eine Bewährungsüberwachung besteht. In diesem Fall wird das neue Verfahren der entsprechenden Abteilung unter Anrechnung auf den Turnus zugewiesen, die das noch nicht erledigte Altverfahren führt. 

g)    Geht ein Antrag auf Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Verfahrens beim Amtsgericht Offenburg – Strafrichter - ein, dann erfolgt die turnusmäßige Zuteilung entsprechend wie oben beschrieben. Die Zuteilung zu den beiden Verfahrensarten (Ds, Cs) richtet sich nach der Verfahrensart in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Entscheidend für die Zuteilung ist das Datum des Eingangs der Akte bei dem Amtsgericht Offenburg.

h)    Wird ein Strafverfahren, das bislang bei einem anderen Gericht anhängig war, an das Amtsgericht Offenburg – Strafrichter – zur Übernahme vorgelegt oder eröffnet ein Gericht höherer Ordnung ein Verfahren vor dem Amtsgericht Offenburg – Strafrichter -, dann erfolgt die turnusmäßige Zuteilung entsprechend wie oben beschrieben. Entscheidend für die Zuteilung ist bei Eingängen von anderen Gerichten das Datum des Eingangs der Akte beim Amtsgericht Offenburg, bei Eingängen vom Amtsgericht Offenburg – Schöffengericht – das Datum des Eingangs bei der zentralen Zuteilungsstelle.

 

2. Privatklagen (Bs) gegen Erwachsene 

Diese werden nach dem amtsgerichtlichen Eingangsdatum sortiert und sodann nach den Buchstaben des Nachnamens des Privatbeklagten, beginnend bei A, bei gleichen Anfangsbuchstaben ist der nächste Buchstabe, beginnend mit A, maßgebend usw. Für Irrläufer im Hause ist der Eingang bei der Eingangsgeschäftsstelle in Straf- und Jugendstrafsachen maßgebend. 

Der Turnus ist bei Verfahren gegen Erwachsene nach der Anlage „A“ zu der Turnusregelung in Strafsachen durchzuführen. 

Soll ein Verfahren innerhalb des Gerichts an eine andere Richterabteilung abgegeben werden, so leitet der Richter, an den das Verfahren abgegeben werden soll und der zur Übernahme bereit ist, die Akten der zentralen Zuteilungsstelle zu. Diese versieht die Akten mit einem Eingangsvermerk. Das Verfahren wird der Richterabteilung, von der es übernommen wird, am nächsten Arbeitstag von der zentralen Eingangsstelle als erstes Verfahren unter Anrechnung auf den Turnus zugeteilt. Sollte das Verfahren nicht übernommen werden, leitet der angefragte Richter die Akten wieder an den anfragenden Richter zurück. 

 

3. Rechtshilfesachen (AR) 

Behandlung sinngemäß wie bei Anklagen - Ds und Strafbefehlen - Cs (eigener Turnus entsprechend der Anlage A). 

4. Richterliche Anordnungen (Gs) gem. §§ 140, 141 StPO und Entscheidungen nach §§ 153 - 153 b StPO: 

 Behandlung sinngemäß wie bei Anklagen - Ds und Strafbefehlen - Cs (eigener Turnus entsprechend der Anlage A).

5. Entscheidungen nach § 9 des Gesetzes über die Entschädigung in Strafverfolgungsmaßnahmen

Behandlung sinngemäß wie bei Anklagen - Ds und Strafbefehlen - Cs (eigener Turnus entsprechend der Anlage A).

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