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Aufgebotsverfahren
Ein Aufgebotsverfahren dient dazu, bestimmte Urkunden für kraftlos zu erklären oder unbekannte Berechtigte von ihrer Rechtsposition auszuschließen. Aufgeboten werden können Urkunden wie zum Beispiel Grundpfandrechtsbriefe (z. B. Hypotheken- und Grundschuldbriefe) oder Sparbücher, es können aber auch Grundpfandrechtsgläubiger oder die Eigentümer eines Grundstücks aufgeboten werden. Geht beispielsweise ein Grundschuldbrief verloren, muss dieser aufgeboten werden.
Welches Amtsgericht ist zuständig?
Örtlich zuständig für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, auf dem die Grundschuld lastet.
Wer kann das Verfahren beantragen?
Der Antrag ist durch denjenigen zu stellen, dem das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung zusteht.
Wenn also die Grundschuld noch nicht zurückgezahlt wurde, ist der Gläubiger/ die Gläubigerin (z.B. Bank), der/ die im Grundbuch eingetragen ist, allein antragsberechtigt.
Wurde das dem Recht zugrunde liegende Darlehen bereits ganz zurückgezahlt, muss der Grundstückseigentümer den Antrag stellen. Link zum Beginn der Seitezurück
Wie kann ich das Verfahren beantragen?
Der Antrag auf Erlass des Aufgebots und Kraftloserklärung der Urkunde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
Sie müssen das Grundstück, auf dem das Recht lastet, genau bezeichnen, ebenso das Recht, dessen Brief aufgeboten werden soll.
Es ist glaubhaft zu machen, ob der Brief verloren ging oder vernichtet wurde und dass das Recht weder abgetreten noch in sonstiger Weise verpfändet wurde. Link zum Beginn der Seitezurück
Was muss in jedem Fall vorgelegt werden?
Vom Antragsteller/ Antragstellerin (Eigentümer des Grundstücks oder der Wohnung):
- Vorschuss in Höhe von 400 EUR
- Beglaubigter Auszug aus dem Grundbuch nach neuestem Stand
- Kopie des Grundschuldbriefs (diesen Hilfsbrief erhalten Sie beim Grundbuchamt)
- Eidesstattliche Versicherung aller Eigentümer, dass der Brief nicht auffindbar ist.
- Antrag auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens und auf Erlass eines Ausschlussurteils zur Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes
- Abschrift der Löschungsbewilligung (Vom Gläubiger anzufordern)
- Erklärung des Gläubigers, dass der Brief nicht auffindbar ist und dass auch nicht anderweitig darüber verfügt wurde (z.B. abgetreten oder verpfändet)
Sofern eine Bank oder eine juristische Person diese Erklärungen abzugeben und an Eides Statt zu versichern hat, muss der den Antrag unterzeichnende Mitarbeiter seine Vertretungsberechtigung in öffentlicher oder öffentlicher Form in Urschrift oder Ausfertigung nachweisen. Link zum Beginn der Seitezurück
Wie lange dauert das Verfahren?
Die ungefähre Verfahrensdauer beträgt 6 - 9 Monate, da es gesetzlich vorgeschrieben ist, dass zwischen der Bekanntmachung des Erlasses des Aufgebots bzgl. eines Grundpfandrechtsbriefes im Bundesanzeiger und der Kraftloserklärung mindestens 6 Monate liegen müssen. Link zum Beginn der Seitezurück
Muss ich bei dem Aufgebotstermin anwesend sein?
Haben Sie bereits beim Antrag auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens den Erlass des Ausschlussurteils beantragt, müssen Sie bei dem Aufgebotstermin nicht anwesend sein. Link zum Beginn der Seitezurück
Wo wird das Aufgebot veröffentlicht?
Das Aufgebot wird an die Gerichtstafel beim Amtsgericht angeschlagen, zusätzlich wird das Aufgebot einmalig in der Presse veröffentlicht (meistens örtliche Tageszeitung).
Zwischen dem Tag der ersten Veröffentlichung und dem Aufgebotstermin muss ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegen (= Aufgebotsfrist).
Hier finden Sie einen Antrag auf Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefes/Hypothekenbriefes (PDF 18 KB).