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Turnusregelung Abteilungen für Familiensachen
1) Neu eingehende Familiensachen in Papierform werden (vor der Durchführung des Scanvorgangs) der zentralen Eingabestelle des Familiengerichtes vorgelegt. Der Eingang wird von der zentralen Eingabestelle handschriftlich auf dem Antrag mit der Uhrzeit erfasst. Für neu eingehende Anträge im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs ist die elektronisch erfasste Uhrzeit des Antragseingangs maßgebend. Die Erfassung im Turnus erfolgt dann in der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs der Anträge. Die Geschäftsstelle führt eine Tagesliste über die neu einzutragenden Verfahren mit fortlaufender Tagesnummer.
Bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Anträge ergibt sich die fortlaufende Tagesnummer nach der alphabetischen Einordnung der
Nachnamen des/der an 1. Stelle stehenden Antragsgegners/Antragsgegnerin. Bei gleichen Nachnamen sind die Vornamen des/der
Antragsgegners/Antragsgegnerin und bei gleichen Vornamen die Nachnamen bzw. Vornamen der etwa weiteren Antragsgegner maßgebend. Sind
keine weiteren Antragsgegner vorhanden, werden die Nachnamen bzw. Vornamen der Antragsteller herangezogen. Bei der vorstehenden
alphabetischen Einordnung bleiben Adelsprädikate und sonstige vor den Nachnamen stehende Zusätze außer Betracht.
2) Entsprechend der vorstehenden Erfassung erhalten die Abteilungen für Familiensachen in einem Turnus mit insgesamt 24 Durchgängen nacheinander Verfahren wie folgt zugewiesen:
- 1 Verfahren auf Abt. IX (1 F)
- 2 Verfahren auf Abt. X (2 F)
- 1 Verfahren auf Abt. XI (3 F)
- 1 Verfahren auf Abt. XII (4 F)
- 1 Verfahren auf Abt. XIII (5 F)
- 1 Verfahren auf Abt. IX (1 F)
- 2 Verfahren auf Abt. X (2 F)
- 1 Verfahren auf Abt. XI (3 F)
- 1 Verfahren auf Abt. XII (4 F)
- 1 Verfahren auf Abt. IX (1 F)
- 2 Verfahren auf Abt. X (2 F)
- 1 Verfahren auf Abt. XI (3 F)
- 1 Verfahren auf Abt. XII (4 F)
- 1 Verfahren auf Abt. XIII (5 F)
- 1 Verfahren auf Abt. IX (1 F)
- 2 Verfahren auf Abt. X (2 F)
- 1 Verfahren auf Abt. XI (3 F)
- 1 Verfahren auf Abt. IX (1 F)
- 2 Verfahren auf Abt. X (2 F)
Danach beginnt ein neuer Turnus, wobei ein am Vortag nicht abgeschlossener Turnus fortgeführt wird.
Soweit der letzte Turnus aus dem Vorjahr nicht abgeschlossen ist, wird dieser nicht fortgesetzt.
3) Von der Verteilung nach Ziff. 2) wird in folgenden Fällen abgewichen:
a) Der Abteilung XI werden ohne Beachtung jeglicher Vorbefassung und unter Anrechnung auf den Turnus die Adoptionssachen (Buch 2 Abschnitt 5 des FamFG) zugewiesen.
Weiterhin werden der Abteilung XI Abstammungssachen (Buch 2 Abschnitt 4 des FamFG) und Gewaltschutzsachen (Buch 2 Abschnitt 7 des FamFG) unter Anrechnung auf den Turnus zugewiesen, sofern keine Vorbefassung einer anderen Abteilung nach lit. c) und d) vorliegt.
Gehen zwei oder mehrere Verfahren mit identischem Rubrum gleichzeitig ein und ergibt sich für eines dieser Verfahren eine Sonderzuständigkeit der Abteilung XI (Abstammungssachen, Adoptionssachen oder Gewaltschutzsachen), so werden diese Verfahren unter Anrechnung auf den Turnus der Abteilung XI zugeschrieben.
b) Die Abteilung XII nimmt erst ab dem 01.03.2025 am Turnus teil. Dieser Abteilung werden bis dahin aber Verfahren nach Maßgabe von lit. c) – e) zugeschrieben. Für jedes hierdurch zugewiesene Verfahren erhält die Abteilung XII. einen Bonus, der auf die nachfolgenden Turnusdurchgänge anzurechnen ist.
c) Betrifft eine Familiensache (F oder AR) denselben Personenkreis eines beim Familiengericht Offenburg bereits anhängigen Verfahrens (F oder AR), so ist die Abteilung dieser Familiensache - unter Anrechnung auf den Turnus - auch für die neu eingegangene Familiensache zuständig.
Betrifft eine Familiensache (F oder AR) denselben Personenkreis eines beim Familiengericht Offenburg anhängig gewesenen Verfahrens (F oder AR), so ist die Abteilung, bei der das frühere Verfahren anhängig war, für das neue Verfahren abweichend von der Turnusregelung und unter Anrechnung auf den Turnus zuständig, wenn der die anhängig gewesene Familiensache einleitende Antrag im laufenden oder in den drei Kalenderjahren vor dem Eingang der neuen Sache eingegangen ist (Vorbefassung).
Waren oder sind mehrere Abteilungen vorbefasst, so wird die Sache der Abteilung zugewiesenen, bei der die nach dem Datum des Antragseingangs jüngste Sache anhängig war.
Eine Familiensache bleibt im obigen Sinne anhängig bis zum Erlass bzw. bis zur Verkündigung der abschließenden Hauptsacheentscheidung. Auch ein ruhendes Verfahren bleibt anhängig.
d) Derselbe Personenkreis im Sinne des §§ 23 b Abs. 2 GVG liegt vor, wenn die neu eingehende Sache die an einem früheren Verfahren beteiligten Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, deren Kinder sowie zum Umgang berechtigte Personen sowie Personen nach Buch 2 Abschnitt 5 des FamFG (Gewaltschutzverfahren) betrifft, sofern das frühere Verfahren keine Abstammungssache (Buch 2 Abschnitt 4 des FamFG), keine Adoptionssache (Buch 2 Abschnitt 5 des FamFG), und keine Lebenspartnerschaftssache im Sinne des § 269 Abs. 1 Nr. 4 FamFG war.
Derselbe Personenkreis ist auch dann gegeben, wenn bei teilweiser Personenidentität in beiden Verfahren Ansprüche und/oder Rechtsbeziehungen betroffen sind, die aus demselben Verwandtschaftsverhältnis resultieren. Dagegen handelt es sich nicht um denselben Personenkreis, wenn der neue Eingang ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, das eine der beteiligten Personen mit einem Dritten betrifft.
e) Unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Geschäftsverteilung zugewiesene Familiensachen sind an die danach zuständige Abteilung unter Anrechnung auf den Turnus abzugeben. Eine Abgabe ist nach Bestimmung eines Termins oder nach Erlass einer Beweisanordnung ausgeschlossen. In diesen Fällen verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
4) Sonstige Bestimmungen:
a) Wird eine Familiensache vom Oberlandesgericht zurückverwiesen, so verbleibt sie bei der bisherigen Abteilung. Diese Verfahren werden nicht auf den Turnus angerechnet. Besteht diese Abteilung nicht mehr, so sind diese Sachen als Neueingang zu behandeln.
b) Gleiches gilt für gemäß § 140 FamFG abgetrennte Verfahren.
c) Im Fall der Befangenheit eines Richters/einer Richterin erhält die nach den allgemeinen Bestimmungen der Geschäftsverteilung zuständige Abteilung einen Bonus, der auf den Turnus anzurechnen ist.
d) Wird ein in Folge Verfahrensruhe oder aus sonstigen Gründen nach der Aktenordnung geschlossenes Verfahren wiederaufgenommen, bleibt die bisher befasste Abteilung zuständig, ohne dass das wieder aufgenommene Verfahren auf den Turnus angerechnet wird.
Wird ein neues Aktenzeichen vergeben, erfolgt ein Neueintrag unter Anrechnung auf den Turnus. In diesem Fall ist der Schriftsatz, mit dem das Verfahren wieder angerufen wird, unverzüglich der zentralen Eingabestelle vorzulegen.
e) Kann infolge eines Ausfalles des maßgeblichen EDV-Systems keine Eingabe der Neueingänge durch die zentrale Eingabestelle erfolgen, gilt für Eilfälle folgendes: Für die genannten Verfahren sind in der Reihenfolge ihres Einganges die Abteilungen für Familiensachen mit aufsteigender Richterkennzahl zuständig. Die Reihenfolge beginnt bei der zum Zeitpunkt Ausfalls im Turnus zuständigen Abteilung, wobei jede Abteilung mit einem Verfahren berücksichtigt wird. Nach Wiederverfügbarkeit des Systems erfolgt ein Ausgleich durch Bonusverteilung.
f) Im Falle einer Abgabe innerhalb des Familiengerichtes wird das abgegebene Verfahren bei der übernehmenden Abteilung auf den Turnus angerechnet.
g) Für AR-Familiensachen (insbesondere Rechtshilfesachen) werden jeweils eigene Listen geführt. Die Verteilung erfolgt entsprechend der obigen Bestimmungen.