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Insolvenzgericht
Fax: 0721/926-6821
Sprechzeiten:
Bezirk:
Das Insolvenzgericht Karlsruhe ist zuständig für Insolvenzverfahren in den
Amtsgerichtsbezirken Karlsruhe, Karlsruhe-Durlach, Ettlingen, Bruchsal, Bretten und Philippsburg.
Für den Bezirk Pforzheim (den Sie hier einsehen können) besteht bei dem Amtsgericht Pforzheim ein gesondertes Insolvenzgericht.
Vordrucke zur Antragstellung:
Formulare, die Sie zur Antragstellung verwenden können, finden Sie auf einer gesonderten Seite und zwar hier
Auskünfte:
Viele Informationen zu anhängigen Insolvenzverfahren finden Sie per „Detailsuche“ unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Dort werden die Veröffentlichungen aller Insolvenzgerichte in Deutschland eingestellt.
Finden Sie die gesuchte Information dort nicht, erhalten Sie bei uns Auskunft, aus Datenschutzgründen aber nur auf schriftlichen
Antrag und bei Nachweis eines rechtlichen Interesses.
Negativbescheinigungen
Personen oder Unternehmen, die (z.B. für ihren Geschäftsbetrieb) eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts benötigen, dass
derzeit kein Insolvenzverfahren anhängig ist, können diese bei dem Gericht beantragen.
Es wird darauf hingewiesen, dass :
- solchen Anfragen grundsätzlich nur schriftlich (oder per Telefax – 0721 / 926-6821) eingereicht werden können
- der Anfrage stets eine aktuelle Kopie des Personalausweises des Anfragenden (bzw. anfragenden Geschäftsführers oder Vorstandes eines Unternehmens) beizufügen ist
- auf dieser Internetseite Vordrucke eingestellt sind, die für solche Anfragen verwendet werden können
- Anfragen für Negativzeugnisse nicht wirksam telefonisch oder per einfacher E-Mail eingereicht werden können
- der Weg, wie elektronisch eingereicht werden kann, unter www.ejustice-bw.de (Abschnitt „Bürger und Organisationen“) beschrieben ist.
Beratungshilfe (Verbraucherinsolvenzverfahren § 304 ff InsO):
Schuldner, die ihren Wohnsitz im Bezirk Karlsruhe haben (den Sie hier einsehen können), können – sofern insbesondere die wirtschaftlichen Voraussetzungen gem. § 1 BerHG vorliegen - Beratungshilfe für die Durchführung einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung auf Grundlage eines Plans gem. § 305 InsO beim Amtsgericht Karlsruhe beantragen. Für die übrigen Bezirke ist das jeweilige Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners zuständig.
Wenn Sie im Bezirk der Amtsgerichte Karlsruhe-Durlach, Ettlingen, Bruchsal, Bretten oder Philippsburg wohnen, wenden Sie sich also bitte dorthin.
Der Antrag auf Beratungshilfe kann beim Bürgerservice des Amtsgerichts Karlsruhe, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe mündlich gestellt werden.
Der Bürgerservice ist wie folgt geöffnet:
Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr sowie zusätzlich
Dienstag- und Donnerstagnachmittag von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr.
Eine vorherige telefonische Anmeldung ist nicht erforderlich.
Bürgerservice Online
Dienstag und Donnerstagnachmittag 17:00 Uhr - 19:00 Uhr
Beratung per Videokonferenz, aber keine direkte Antragstellung möglich.
Bitte beachten Sie hierzu auch die Hinweise unter „Bürgerservice“.
Die Stellung von Beratungshilfeanträgen im schriftlichen Verfahren ist ebenso möglich.
Weitere Hinweise hierzu sowie das Formular für einen Beratungshilfeantrag erhalten Sie hier.
Abgabe von Anträgen:
Anträge auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens können Sie bei den Wachtmeistern am Informationspunkt im
Erdgeschoss (Hauptgebäude Schlossplatz 23) abgeben oder in unseren Briefkasten einwerfen.
Anträge auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens können Sie in gleicher Weise einreichen. Wenn bei laufendem
Geschäftsbetrieb Eile geboten ist, können Sie diese auch per Telefax direkt bei dem Insolvenzgericht einreichen (Fax:
0721/926-6821).
Bitte beachten Sie, dass schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts (einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse) eingereicht werden, verpflichtend als elektronisches Dokument zu
übermitteln sind. Rechtsanwälte versenden dabei regelmäßig über ihr besonderes elektronisches elektronisches
Anwaltspostfach (beA). Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den
allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich
danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Verfahrensarten:
Näheres hierzu erfahren sie unter :