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Mutmaßlicher Sexualmörder bleibt in Haft
Datum: 19.06.2017
Kurzbeschreibung:
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen einen mutmaßlich aus Afghanistan stammenden Flüchtling angeordnet, der angeklagt ist, im Oktober 2016 in Freiburg eine 19 Jahre alte Studentin vergewaltigt und ermordet zu haben.
Da sich der Angeschuldigte bereits seit sechs Monaten in Untersuchungshaft befindet, ohne dass ein Urteil ergangen ist, war gemäß § 121 Abs. 1 StPO zu prüfen, ob ein wichtiger Grund noch kein Urteil zugelassen hat und deshalb die Fortdauer der Haft gerechtfertigt ist.
Der 2. Strafsenat hat dies im Hinblick auf erforderliche umfangreiche, teilweise auch im Ausland durchzuführende Ermittlungen zur Klärung des Alters des nach eigenen Angaben 17 Jahre alten Angeschuldigten bejaht, wovon sowohl die Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht als auch die Bestimmung des für die Durchführung eines Hauptverfahrens zuständigen Gerichts abhängt. Sollte der Angeschuldigte Jugendlicher oder Heranwachsender sein, also noch nicht das 18. bzw. 21. Lebensjahr vollendet haben, wäre die Jugendkammer des Landgerichts Freiburg zuständig, während er als Erwachsener in die Zuständigkeit des Schwurgerichts fiele.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juni 2017 - HEs 2 Ws 157/17
Relevante Vorschriften
Strafprozessordnung (StPO)
§ 121 Fortdauer der Untersuchungshaft
über sechs Monate
(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe
oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben
Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen
oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
(…)
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
§ 33 Jugendgerichte
Über die Verfehlungen Jugendlicher
entscheiden die Jugendgerichte.
§ 107 Gerichtsverfassung
(1) Die Vorschriften über die Zuständigkeit des
Jugendgerichts (§§ 39 bis 42) gelten auch bei Verfehlungen Heranwachsender.
(…)
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§ 74 Zuständigkeiten
(1) (…)
(2) Für die Verbrechen
(…)
3. des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches)
(…)
ist eine
Strafkammer als Schwurgericht zuständig. (…)