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Mindestverbüßungszeit nach Raubmord in Siegelsbach beträgt 22 Jahre
Datum: 04.01.2021
Pressemitteilung vom 4. Januar 2021 (1/21)
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Mindestverbüßungszeit nach Raubmord in Siegelsbach beträgt 22 Jahre
Ein wegen Mordes und zweifachen Mordversuchs im Zusammenhang mit dem Überfall auf eine Sparkassenfiliale in Siegelsbach im Jahr 2004 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilter Mann muss für mindestens weitere sieben Jahre in Haft bleiben. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe unter dem Vorsitz von Dr. Christoph Hettenbach hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heilbronn bestätigt, die Mindestverbüßungszeit auf 22 Jahre festzusetzen.
Der heute 62 Jahre alte Verurteilte, der in Medien und Öffentlichkeit auch als „Dorfbäcker von Siegelsbach“ bekannt ist, wurde im Jahr 2005 durch das Landgericht Heilbronn zunächst von dem Vorwurf freigesprochen, im Oktober 2004 das Geldinstitut überfallen und dabei eine Kundin getötet sowie einen Bankmitarbeiter und einen weiteren Kunden mit Tötungsvorsatz lebensgefährlich verletzt zu haben. Der Bundesgerichtshof hob diesen Freispruch auf und verwies das Verfahren an das Landgericht Stuttgart zurück, das gegen den Verurteilten im April 2008 eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängte und zudem die besondere Schwere der Schuld feststellte.
Wegen dieser Feststellung der besonderen Schwere der Schuld hatte die im Vollstreckungsverfahren zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heilbronn nach der nunmehr erreichten Haftzeit von 15 Jahren zu prüfen, ob die weitere Strafvollstreckung geboten ist, und für diesen Fall zugleich die daraus resultierende Mindestverbüßungszeit festzusetzen. Zu berücksichtigen waren bei dieser Entscheidung insbesondere eine Gesamtwürdigung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat sowie das Alter, der Gesundheitszustand, das Vollzugsverhalten und die Aussicht des Verurteilten, noch zu Lebzeiten aus der Strafhaft entlassen zu werden. Auf dieser Grundlage lehnte das Landgericht Heilbronn mit Beschluss vom 12. Oktober 2020 eine Freilassung des Verurteilten bereits nach 15 Jahren ab und bestimmte 22 Jahre als Mindestverbüßungszeit. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten hatte beim Oberlandesgericht Karlsruhe, das in Baden-Württemberg für strafvollstreckungsrechtliche Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit lebenslangen Freiheitsstrafen zentral zuständig ist, keinen Erfolg. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben, der Beschluss des Oberlandesgerichts ist daher sofort rechtskräftig geworden.
Die nunmehr ergangene Entscheidung bedeutet nicht, dass der Verurteilte nach einer Haftzeit von 22 Jahren ohne weitere gerichtliche Prüfung freikommen wird. Eine Aussetzung der weiteren Strafvollstreckung zur Bewährung wird auch nach Ablauf der Mindestverbüßungszeit nur in Betracht kommen, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2020, L 1 Ws 344/20
Vorinstanz: Landgericht Heilbronn, Beschluss vom 12.10.2020, H 9 StVK 240/19