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Angeklagte im neu aufgelegten Mannheimer Drogenprozess bleiben überwiegend in Haft

Datum: 09.09.2015

Kurzbeschreibung: 



Der 3. Strafsenat des Oberlandegerichts Karlsruhe hat am 9.9.2015 entschieden, dass bei 8 der 10 überwiegend seit einem Jahr und 11 Monaten in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten des Mannheimer Drogenprozesses die Untersuchungshaft fortzudauern habe. Lediglich bei zwei Angeklagten wurde der Haftbefehl gegen Gestellung einer Sicherheit und weitere Auflagen außer Vollzug gesetzt. Ein weiterer Angeklagter befindet sich in Strafhaft und war damit nicht Gegenstand der Entscheidung des Senats.

Den 11 Angeklagten wird  Mitgliedschaft und Tätigkeit für eine Bande vorgeworfen, die seit etwa 2011 bis zu ihrer Festnahme  im Oktober 2013 große Mengen Betäubungsmittel, vorwiegend Amphetamin, hergestellt und verkauft habe.

Das Landgericht Mannheim hatte seit Juni 2014 bereits an 66 Verhandlungstagen verhandelt, als der Prozess aufgrund einer nicht vorhersehbaren Erkrankung des Vorsitzenden im Juli 2015 ausgesetzt werden musste. Seit dem 1. September verhandelt das Landgericht Mannheim den Fall unter neuem Vorsitz.

Der Senat hat zur Begründung für die Fortdauer der Untersuchungshaft ausgeführt, dass hinsichtlich aller Angeklagter der Haftgrund der Fluchtgefahr fortbestehe. Den Angeklagten werde - zum Teil in mehreren Fällen - bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt. Für jede derartige Tat sieht § 30a BtMG eine Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren vor. Der gemäß § 121 Abs. 1 StPO erforderliche wichtige Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft liege in dem besonderen Umfang des Verfahrens. Die Entscheidung des damaligen Vorsitzenden keinen Ergänzungsrichter zu bestellen, sei nicht ermessensfehlerhaft, da nicht vorhersehbar gewesen sei, dass ein Mitglied der Kammer - wie nachfolgend geschehen - aus gesundheitlichen Gründen ausfallen würde.

Lediglich bei den beiden Angeklagten, deren Haftbefehl gegen Sicherheitsleistung und weitere Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde, hielt der Senat es nach derzeitiger Sachlage für möglich, dass ein minder schwerer Fall mit einer entsprechend verminderten Straferwartung vorliege. Im Hinblick hierauf könne der auch bei diesen Angeklagten fortbestehenden Fluchtgefahr durch die angeordneten Auflagen hinreichend entgegen gewirkt werden.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 9.9.2015 - 3 Ws 315-324/15

Hinweise auf den Gesetzestext:

§ 121 StPO Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate
(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.
(3) 1Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. 2Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. 3Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.
(…)

§ 30a Betäubungsmittelgesetz
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) …
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

 

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