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Berichterstattung über Vaterschaft des Fürsten Albert II von Monaco überwiegend zulässig
Datum: 18.11.2005
Kurzbeschreibung:
Die Zeitschrift „BUNTE", die von der Beklagten verlegt wird, hatte in ihren Ausgaben vom 04. und 12.05.2005 ein Interview mit der Kindesmutter N. C. wiedergegeben und ohne Einwilligung des Klägers, des Prinzen Albert II von Monaco, über deren Beziehung zum Kläger und dessen Vaterschaft für ihren Sohn Alexandre berichtet. Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Darstellung hat der Kläger nicht bestritten. Er begehrte jedoch, der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung einiger Behauptungen und der Veröffentlichung mehrerer Fotos aufzugeben, da diese Berichterstattung in rechtswidriger Weise in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und in sein Recht am eigenen Bild eingreife.
Das Landgericht Freiburg hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe - Senate in Freiburg - blieb überwiegend ohne Erfolg.
Wer durch eine zu erwartende Text- oder Bildberichterstattung der Presse in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt würde, kann vom potentiellen Störer deren Unterlassung dann verlangen, wenn der mit ihr verbundene Eingriff nicht durch die grundrechtlich gleichfalls geschützte Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit gerechtfertigt wäre. Die angegriffene Wortberichterstattung war jedoch nicht rechtswidrig, so dass sie keine Wiederholungsgefahr und damit auch keine Unterlassungsansprüche begründet. Sie berührt weder die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers, noch stellt sie einen nicht gerechtfertigten Eingriff in seine Privatsphäre dar.
Die Intimsphäre umfasst den „unantastbaren innersten Lebensbereich" des Menschen, ihr sind insbesondere Vorgänge aus dem Sexualbereich zuzurechnen, wobei es darauf ankommt, wieweit auf Einzelheiten eingegangen wird. Die Äußerung, wonach der Kläger die Hand der Frau N. C. gehalten habe, und dass sie sich beide dann zuhause bis zum Morgen in den Armen gelegen seien, berichtet zwar über ein Verhalten der Beteiligten, das auf eine gefühlsmäßige Verbundenheit schließen lässt, die Grenze zum engsten Persönlichkeitsbereich wird aber nicht überschritten. Dies gilt auch für die Äußerung, die ohne Nennung von Einzelheiten lediglich mitteilt, dass weder der Kläger noch Frau N. C. die Schwangerschaft wollten. Die übrigen Äußerungen haben zwar die persönlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und Frau N. C. zum Gegenstand, befassen sich aber nicht mit dem Sexualleben und anderen Bereichen, die der der öffentlichen Erörterung verschlossenen Tabuzone des Klägers angehören.
Sämtliche inkriminierten Äußerungen berühren die Privatsphäre des Klägers, die jedoch nicht absolut geschützt ist. Vorliegend kommt dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein größeres Gewicht zu als dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Privatsphäre. Entscheidend ist, dass die Frage des Vorhandenseins männlicher Nachkommenschaft des Klägers für Monaco als einer konstitutionellen Erbmonarchie von eminenter Bedeutung ist und deshalb das Interesse nicht nur des monegassischen Staatsvolkes, sondern auch zahlreicher außerhalb des Fürstentums lebender Menschen an dieser Frage schutzwürdig ist. Dieses Interesse hat nicht deshalb gegenüber den Belangen des Klägers an der Wahrung seiner Privatsphäre zurückzustehen, weil nach gegenwärtiger Rechtslage allein eheliche Kinder des Fürsten als Thronfolger in Betracht kommen, denn eine Änderung dieser Regelung kann für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden.
Rechtswidrig war lediglich die Veröffentlichung eines Fotos, das den Kläger zusammen mit Frau N. C. auf einem Sofa sitzend zeigt. Sie zeigt das Paar in vertraulichem Beisammensein, in Bezug auf die Frage, ob der Kläger Vater des Kindes ist, kommt ihr keinerlei Aussagegehalt zu.
Gerechtfertigt war jedoch die Veröffentlichung von Bildern, die den Kläger zusammen mit dem Kind zeigen. Da der Kläger seine Vaterschaft bis zur Veröffentlichung der Bilder noch nicht offiziell anerkannt hatte, war es gerechtfertigt, den Kläger in sich seinem Sohn liebevoll zuwendender Weise zu zeigen und zwar in häuslicher Atmosphäre. Durch diese Art der Präsentation konnte der Aussagegehalt der gesamten Wort- und Bildveröffentlichung - Vaterschaft des Klägers - in glaubwürdiger Weise demonstriert werden.
In Abgrenzung zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Veröffentlichungen über die Schwester des Klägers führte der Senat weiter aus, dass die Stellung des Klägers, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung zwar noch Thronfolger war, aber unmittelbar vor der Nachfolge des bereits verstorbenen Vaters als mit weitgehenden verfassungsrechtlichen Befugnissen ausgestattetes Staatsoberhaupt des Fürstentums Monaco stand, mit der seiner Schwester insoweit nicht vergleichbar ist, da ihr eine offizielle Funktion im Staatswesen nicht zukam.
Oberlandesgerichts Karlsruhe, Urteil vom 18.11.2005 - 14 U 169/05 -