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Amtspflichtverletzung durch menschenunwürdige Haftbedingungen
Datum: 20.07.2005
Kurzbeschreibung: Land Baden-Württemberg zur Zahlung einer Entschädigung von 2000,-- EUR verurteilt
Der Kläger verlangt vom beklagten Land Baden-Württemberg „Schmerzensgeld“ für menschenunwürdige Bedingungen während seiner Untersuchungshaft.
Aufgrund eines Haftbefehls befand sich der Kläger vom 18.12.2002 bis 06.06.2003 (171 Tage) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Karlsruhe (JVA). Er war bis zum 23.05.2003 (157 Tage) in einer Gemeinschaftszelle mit einem weiteren Gefangenen untergebracht. Die Zelle hatte eine Grundfläche von 8,89 qm und einen Rauminhalt von 25 qm. Sie war mit einem Etagenbett, 2 Stühlen und 2 Arbeitstischen ausgestattet, die nicht gesondert entlüftete Toilette und das Waschbecken waren lediglich durch einen Vorhang abgetrennt.
Der Kläger hatte keinen Antrag auf Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle gestellt. Sein Verteidiger beantragte am 14.02.2003 die Unterbringung in einer Einzelzelle, hilfsweise die Zusammenlegung mit seinem damaligen Mitbeschuldigten. Diesen Antrag lehnte die JVA ab, da die Belegungssituation eine Einzelunterbringung nicht zulassen würde und eine Zusammenlegung mit dem Mittäter nicht in Betracht komme. Es war zu einer Überbelegung in der JVA Karlsruhe gekommen, da die benachbarte JVA Bruchsal umgebaut wurde und dort 100 Haftplätze fehlten.
Das Landgericht Karlsruhe hatte dem Beklagten anstelle der verlangten Euro 17.100 lediglich Euro 650 als Entschädigung zugesprochen. Die Berufung des Klägers zum Oberlandesgericht Karlsruhe hatte in geringem Umfang Erfolg. Der Senat hielt eine Entschädigung von insgesamt Euro 2.000 für angemessen.
Die Unterbringung des Klägers in einer Gemeinschaftszelle war rechtswidrig, denn er befand sich in Untersuchungshaft und hatte die Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle nicht ausdrücklich beantragt. Dass er trotzdem in einer Gemeinschaftszelle untergebracht wurde, erfüllt den objektiven Tatbestand der Amtspflichtverletzung. Die damit ohnehin rechtswidrige Unterbringung ist aufgrund der konkreten Gegebenheiten auch dem Gebot der Achtung der Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 GG nicht mehr gerecht geworden. Eine rechtfertigende Einwilligung des Klägers lag nicht vor. Die Amtspflicht wurde auch schuldhaft verletzt. Die Durchführung von Bauarbeiten in der JVA Bruchsal war seit langem absehbar. Der durch den Umbau bedingte zusätzliche Bedarf an Haftplätzen und auch die sonstigen Belegungsverhältnisse in den Haftanstalten des Landes waren bekannt und hätten hinreichenden Anlass zu vorsorglicher Abhilfe geboten. Insoweit ist dem Land der Vorwurf eines Organisationsverschuldens zu machen, das dem Land auch dann zuzurechnen ist, wenn die „vor-Ort“ tätigen Beamten selbst subjektiv nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt haben. Der Kläger hat zum Ausgleich der Verletzung seiner Menschenwürde und seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes auch Anspruch auf eine Geldentschädigung. Grundsätzlich fordert eine Menschenrechtsverletzung nicht in jedem Fall eine zusätzliche Wiedergutmachung durch Geldentschädigung. Ein Anspruch hängt von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, vom Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab. Ob eine das Mindestmaß überschreitende schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wie beispielsweise der Dauer der Behandlung, ihren physischen oder psychischen Folgen oder von Geschlecht, Alter oder Gesundheitszustand des Betroffenen.
Bei seiner Gesamtbetrachtung zur Beurteilung der Schwere des Eingriffs berücksichtigte der Senat, dass die objektiven Umstände der Unterbringung - Zellengröße, fehlende Entlüftung, ungenügende Wahrung der Intimsphäre, wechselnde Mitgefangene, nicht unerheblicher Zeitraum- sehr stark belastend waren. Ein weiteres objektives Anzeichen für die Schwere einer Beeinträchtigung sieht der Senat in Mitteilungen eines Betroffenen gegenüber der Justizvollzugsanstalt, dass diese Situation für ihn so nicht hinnehmbar ist. Hier hat die Beweisaufnahme jedoch nicht ergeben, dass der Kläger bereits vor dem Schreiben seines Verteidigers seine Unzufriedenheit zum Ausdruck gebracht hat. Eine die Schwelle zur Entschädigungspflicht überschreitende Menschenrechtsverletzung kann deshalb erst ab dem Zeitpunkt festgestellt werden, als der Kläger seine Unzufriedenheit und sein Wunsch nach einer Einzelzelle den Mitarbeitern der JVA mitteilte.
Bei der Bemessung der Entschädigung orientierte sich der Senat an den konkreten Verhältnissen der Gemeinschaftszelle und der entschädigungspflichtigen Dauer vom 14.02.2003 bis zum 23.05.2003. Da in jedem Fall einer entschädigungspflichtigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Gesamtwürdigung aller Umstände zu erfolgen hat, verbietet sich jede schematische Festlegung oder Aufspaltung in zeitliche Abschnitte. Diese Gesamtwürdigung führte zur Bemessung der Entschädigung auf 2.000 Euro.
Die Revision wurde nicht zugelassen, nachdem die grundsätzlichen Fragen eines Anspruchs auf Entschädigung in Geld wegen menschenunwürdiger Unterbringung durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.11.2004 (Az. III ZR 361/03) geklärt worden sind.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 19.07.2005 - 12 U 300/04 -
§ 119 StPO (Vollzug der Untersuchungshaft):
(1) Der Verhaftete darf nicht mit anderen Gefangenen in demselben Raum untergebracht werden...
(2) Mit anderen Untersuchungsgefangenen darf er in demselben Raum untergebracht werden, wenn er es ausdrücklich schriftlich beantragt....
§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung:
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen...