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Oberlandesgericht Karlsruhe nicht zuständig

Datum: 01.07.2005

Kurzbeschreibung: (Mißhandlungen von Gefangenen im Gefängnis Abu Graib/Irak)


Dies hat jetzt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden und damit einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung von mehreren irakischen Staatsangehörigen zurückgewiesen.

Diese hatten am 29.11.2004 bei der Bundesanwaltschaft in Karlsruhe gegen den Verteidigungsminister der Vereinigten Staaten von Amerika, Donald H. Rumsfeld, den ehemaligen Direktor der Central Intelligence Agency (CIA), Georg Tenet, sowie weitere in den Vereinigten Staaten von Amerika sich aufhaltende oder in der Bundesrepublik Deutschland stationierte Angehörige der Armee der Vereinigten Staaten von Amerika Strafanzeige erstattet und diesen hierin vorgeworfen, für die im Jahre 2003 und später erfolgten Misshandlungen von Gefangenen im Gefängnis von Abu Graib/Irak verantwortlich zu sein. Sie müssten sich deshalb wegen Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch vor Gerichten der Bundesrepublik Deutschland verantworten.
Von der Verfolgung dieser Taten sah der Generalbundesanwalt am 10.02.2005 nach § 153 f StPO mit der Begründung ab, die von den Anzeigenerstattern erhobenen Vorwürfe würden in den Vereinigten Staaten von Amerika anderweitig verfolgt. Hiergegen haben diese Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 Abs.1 StPO) gestellt, mit welchem sie erreichen wollten, die Bundesanwaltschaft zur Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen zu verpflichten.
Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht Karlsruhe nunmehr bereits mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Da den Angezeigten Verstöße gegen das Völkerstrafgesetzbuch vorgeworfen würden, handle es sich um sog. Staatsschutzsachen, für welche ausschließlich Oberlandesgerichte zuständig seien, in deren Bezirk die Landesregierung ihren Sitz habe (§ 120 Abs.1 Nr. 8 GVG). Dies ist beim Oberlandesgericht in Karlsruhe  nicht der Fall.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2005 -  1 Ws 41/05 -

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