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Kein Schmerzensgeld für einen Rechtsanwalt, über den in der örtlichen Presse wegen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gegen seinen Sozius berichtet worden war
Datum: 07.04.2006
Kurzbeschreibung:
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, führte gemeinsam mit seinem Sozius, Rechtsanwalt S. eine Kanzlei. Gegen S. und andere Personen ermittelte die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts strafbarer Werbung und Betruges. Im Herbst 2004 kam es zu einer polizeilichen Durchsuchung der gemeinsamen Kanzlei, Sozius S. wurde vorübergehend in Untersuchungshaft genommen. Am Tag darauf erschien in der örtlichen Zeitung, die von dem Beklagten zu 1 verlegt wird, ein Artikel über diese Durchsuchung, darüber ein Foto, das den Kläger in der Kanzlei mit Kriminalbeamten zeigte. In dem Zeitungsartikel stand unter anderem, dass Spezialfahnder die Anwaltskanzlei K. & S. durchsucht hätten, im Bild Rechtsanwalt K., dessen Partner verhaftet worden sei, im Brennpunkt stünde das Rechtsanwaltsbüro K. & S., das Ermittlungsverfahren laufe unter der Überschrift Betrugsverdacht, wie tief das Anwaltsbüro in die zweifelhaften Geschäfte der Branche verstrickt sei, müssten die weiteren Ermittlungen ergeben.
Der Kläger hat gegen die Beklagten - den Zeitungsverlag und den Chefredakteur - bereits einstweilige Verfügungen erwirkt, durch die ihnen die weitere Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos bzw. einzelner Äußerungen untersagt wurden. Durch ein Urteil des Landgerichts Offenburg wurde den Beklagten der Abdruck einer Gegendarstellung des Klägers auferlegt. Durch Senatsurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17.06.2005 (14 U 16/05, vgl. Pressemitteilung vom 21.06.2005) war den Beklagten untersagt worden, die beanstandeten Äußerungen zu veröffentlichen und zu verbreiten, ohne gleichzeitig mitzuteilen, dass sich die strafrechtliche Ermittlungen nicht auch gegen den Kläger richten.
Nunmehr begehrt der Kläger von den Beklagten eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 10.000 Euro.
Das Landgericht Offenburg hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers zum Oberlandesgericht Karlsruhe - Senate in Freiburg - blieb ohne Erfolg.
Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung besteht nicht. Eine durch Presseveröffentlichung bewirkte Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann zu einem u.a. gegen den Verleger und den Redakteur gerichteten Anspruch des Opfers auf Zahlung einer Geldentschädigung führen. Voraussetzung ist, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt, wobei die Verantwortlichen ein schweres Verschulden trifft und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Zwar liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers vor, weil die Berichterstattung mit dem Bild beim unbefangenen Leser den Eindruck nahe legte, dass nicht nur der Sozius, sondern auch der Kläger selbst in das Ermittlungsverfahren in Sachen „Gewinnspiel-Branche“ einbezogen sei. Es erscheint aber schon zweifelhaft, ob die Verletzung des Persönlichkeitsrechts als hinreichend schwer anzusehen ist. Die beanstandeten Äußerungen enthalten für sich gesehen keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Sie verletzen auch keine besondere Rechtssphäre des Klägers wie Geheim-, Intim- oder Privatsphäre. Auch die Veröffentlichung des über dem Artikel angeordneten Bildes war für sich gesehen nicht rechtswidrig, weil er weder in seiner Wohnung noch in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum, sondern in seiner damals mit dem Sozius betriebenen, hell erleuchteten Anwaltskanzlei hinter einem vorhanglosen Fenster fotografiert worden war und er als langjähriger Vorsitzender einer großen Fraktion des Gemeinderats und Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei, die auf Antrag der Mannheimer Schwerpunkt-Staatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität im Rahmen einer spektakulären Aktion durchsucht wurde, eine relative Person der Zeitgeschichte ist.
Der fehlende klarstellende Hinweis, dass sich das Ermittlungsverfahren nicht auch gegen den Beklagten richtet, besagt nicht, dass die Beklagten vorsätzlich falsch berichtet haben. Die Staatsanwaltschaft hatte ihnen ihre Frage, ob sich das Ermittlungsverfahren auch gegen den Kläger richte, nicht beantwortet. Ihnen kann daher lediglich bewusste Fahrlässigkeit allenfalls bedingter Vorsatz, nicht aber ein schweres Verschulden vorgeworfen werden.
Es fehlt jedenfalls an einer substantiierten Darlegung schwerwiegender immaterieller und auf die inkriminierte Berichterstattung zurückzuführender Schadensfolgen. Darüber hinaus fehlt es auch an einem unabweisbaren Bedürfnis für die Zahlung einer Geldentschädigung. Dieser Anspruch soll dazu dienen, eine sonst verbleibende Lücke des Persönlichkeitsschutzes zu schließen und ist gegenüber anderweitigen Ausgleichsmöglichkeiten subsidiär. Hier ist nicht dargetan, dass der Kläger durch das Weglassen des Hinweises, das gegen ihn nicht ermittelt wurde, in einem Maß belastet ist, dass trotz abgedruckter Gegendarstellung eine künftige Unterlassung nicht genügen würde. Auch der Präventionsgedanke kann im vorliegenden Fall nicht die Zahlung einer Geldentschädigung erfordern. Es ist nicht ersichtlich, dass durch den Abdruck des Bildes und die Erwähnung des Namens des Klägers samt beruflicher und politischer Funktion eine signifikante und dauerhafte Steigerung der verkauften Zeitungsexemplare und damit auch der Attraktivität der Zeitung als Werbeträger erzielt worden ist.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 07.04.2006 - 14 U 134/05 -