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Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe zur Anerkennung von Aufenthaltserlaubnissen der Schweiz und Liechtenstein für die visumsfreie Einreise von Nicht-EU-Bürgern in den Schengen Raum zum Zwecke der Durchreise
Datum: 09.04.2008
Kurzbeschreibung:
Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) in Luxemburg die Frage zur Entscheidung vorgelegt, wie die Entscheidung Nr. 896/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen zu verstehen ist.
Grundlage des Vorlagebeschlusses ist der Fall eines seit 1993 in der Schweiz lebenden 34-jährigen serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen, welcher am 04.08.2006 mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern von der Schweiz nach Deutschland einreiste und in Köln und Stuttgart lebende Familienangehörige besuchte. Bei der Ausreise in die Schweiz am 06.08.2006 geriet er in eine Grenzkontrolle, wobei festgestellt wurde, dass er und seine Familie zwar gültige schweizerische Ausländerausweise bei sich führten, jedoch keine Visa für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beantragt hatten, weshalb ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet wurde.
Das Amtsgericht Singen hat eine Verpflichtung des Angeklagten zur Beantragung eines solchen Visums nicht zu erkennen vermocht und diesen mit Urteil vom 29.11.2006 vom Vorwurf der unerlaubten Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 3 und 2 AufenthG, 52 StGB freigesprochen. Es ist davon ausgegangen, dass sein Verhalten mit Blick auf die Entscheidung Nr. 896/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass die Mitgliedstaaten bestimmte von der Schweiz und von Liechtenstein ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig anerkennen (ABl. L 167 v. 20.06.2006, 8), keinen Straftatbestand erfülle.
Auf die hiergegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft Konstanz hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Beschluss vom 04.04.2008 die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung vorgelegt, ob die Entscheidung Nr. 896/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen dahin zu verstehen ist, dass bestimmte von der Schweiz und Lichtenstein ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse für Nicht-EU-Bürger, welche in der Entscheidung näher aufgeführt sind, unmittelbar die Durchreise durch den Schengen Raum gestatten oder der Inhaber einer solchen Erlaubnis nur für den Zweck der Durchreise von der ansonsten bestehenden Visumspflicht freigestellt wird.
Die Frage ist deshalb entscheidungserheblich, weil bei der erstgenannten Alternative eine solche Aufenthaltserlaubnis der Schweiz und Liechtensteins den einheitlichen und nationalen Visa gleichwertig wäre und dann nach deutschem Recht eine Strafbarkeit wegen unerlaubter Einreise oder unerlaubtem Aufenthalt im Bundesgebiet ausscheiden würde. Auf den Zweck des Aufenthalts kommt es dann nicht an.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 04. April 2008
- 3 Ss 79/07 -