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    <title>OLG Karlsruhe - Pressemitteilungen</title>
    <link>https://amtsgericht-offenburg.justiz-bw.de/pb/j1180141,Lde/Startseite/Medien/Pressemitteilungen</link>
    <description>Aktuelle Meldungen von: OLG Karlsruhe</description>
    <language>German (Germany)</language>
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      <title>OLG Karlsruhe</title>
      <link>https://amtsgericht-offenburg.justiz-bw.de/pb/j1180141,Lde/Startseite/Medien/Pressemitteilungen</link>
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    <item>
      <title><![CDATA[OLG Karlsruhe weist Klagen zum VW-Dieselmotor EA 288 ab]]></title>
      <link>https://amtsgericht-offenburg.justiz-bw.de/pb/j1180141,Lde/Startseite/Medien/OLG+Karlsruhe+weist+Klagen+zum+VW-Dieselmotor+EA+288+ab</link>
      <description><![CDATA[<p class="pbs-datum">Datum: 04.05.2022</p><div id="anker10074424" class=" wrap wrap-content"><div id="anker10074425" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML --><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker10074426">&nbsp;</a></div>
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Pressemitteilung vom 4. Mai (9/22)</p>
<p>-----------------------------------------------------------------</p>
<p>OLG Karlsruhe weist Klagen zum VW-Dieselmotor EA 288 ab</p>
<p>Auf jeweilige Berufung der Volkswagen AG hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe nach m&#252;ndlichen Verhandlungen vom
26.4.2022 in sechs F&#228;llen Urteile von Landgerichten aufgehoben und Schadensersatzklagen abgewiesen, die Eigent&#252;mer von Fahrzeugen
des VW-Konzerns mit dem Motor &#8222;EA 288&#8220; gegen VW erhoben hatten. Bei diesem Motor handelt es sich um das Nachfolgemodell des
Motors &#8222;EA 189&#8220;, der im Jahr 2015 aufgrund einer den Pr&#252;fstand erkennenden rechtswidrigen &#8222;Schummel-Software&#8220;,
die eine hinreichende Abgasreinigung nur auf dem Pr&#252;fstand zulie&#223;, den sogenannten Dieselskandal ausgel&#246;st hatte.</p>
<p>Zur Begr&#252;ndung hatten die Kl&#228;ger in den nunmehr entschiedenen Verfahren geltend gemacht, sie seien aufgrund versteckter
Abschalteinrichtungen in vergleichbarer Weise vors&#228;tzlich sittenwidrig gesch&#228;digt worden wie die Eigent&#252;mer der mit dem
Vorg&#228;nger-Motor ausgestatteten Pkws. Dieser Argumentation ist der 8. Zivilsenat nicht gefolgt. Der Senat sieht weder das sogenannte
Thermofenster, das die Abgasr&#252;ckf&#252;hrung zur Abgasreinigung au&#223;erhalb eines bestimmten Temperaturfensters reduziert oder
abschaltet, als sittenwidrige Abschalteinrichtung im Sinne von &#167; 826 BGB an noch konnte er greifbare Anhaltspunkte f&#252;r eine
vors&#228;tzliche sittenwidrige Sch&#228;digung durch andere geltend gemachte Abschalteinrichtungen wie etwa eine sogenannte
Fahrkurvenerkennung feststellen. Insbesondere konnte der Senat jeweils nicht erkennen, dass VW den Vorsatz hatte, die Kl&#228;ger mit der
Konfiguration der Fahrzeuge sittenwidrig zu sch&#228;digen, nachdem dieser Motortyp &#252;ber Jahre hinweg eingehend vom
Kraftfahrtbundesamt auf rechtswidrige Abschalteinrichtungen hin untersucht worden ist und es bis heute keinen Grund zu Beanstandungen
gesehen hat.</p>
<p>Der Senat hat die Revision jeweils nicht zugelassen. In den vier Verfahren, in denen die Beschwer der Kl&#228;gerseite 20.000 Euro
&#252;bersteigt, ist dagegen Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft. Die beiden anderen Entscheidungen sind
rechtskr&#228;ftig.</p>
<p>Weitere Informationen:</p>
<p>Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist f&#252;r Berufungen in allen Diesel-Abgasverfahren aus den Landgerichtsbezirken
Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Mosbach zust&#228;ndig, die Fahrzeuge aus dem VW-Konzern betreffen, soweit sie nicht den
Motor EA 189 eingebaut haben. Bei den nunmehr entschiedenen Verfahren handelt es sich um sechs von acht beim 8. Zivilsenat des OLG
Karlsruhe anh&#228;ngigen Verfahren, die den Motor EA 288 betreffen und bei denen das zust&#228;ndige Landgericht der jeweiligen Klage
stattgegeben hatte. Von den beiden verbleibenden Verfahren dieser Art ist ein weiteres terminiert; bei dem anderen wurde die
Berufungsbegr&#252;ndung seitens der Beklagten versp&#228;tet eingereicht, die Beklagte hat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gestellt. In allen weiteren rund 250 Verfahren des Senats, die diesen Motor zum Gegenstand haben, wurden die Klagen von den
Landgerichten abgewiesen. Bislang hat der Senat diese Klagabweisungen in der Berufung in den bereits bearbeiteten mehr als 45 Verfahren
ausnahmslos gebilligt (siehe etwa Beschluss vom 22.2.2022, 8 U 143/21).</p>
<p>Zu Fahrzeugen des VW-Konzerns mit 3.0 l und gr&#246;&#223;eren Dieselmotoren hat der 8. Zivilsenat ebenfalls eine Rechtsprechung
entwickelt. So hat er entschieden, dass die vom Kraftfahrtbundesamt beanstandete sogenannte Aufheizstrategie &#8222;A&#8220; in
Dieselfahrzeugen mit SCR-Katalysator der Emissionsklasse EU 6 grunds&#228;tzlich geeignet ist, eine Haftung wegen vors&#228;tzlicher
sittenwidriger Sch&#228;digung zu begr&#252;nden (siehe etwa Urteile vom 16.7.2021, 8 U 32/20, und vom 11.1.2022, 8 U 85/20), nicht
hingegen die sogenannte Restreichweitenstrategie bei der AdBlue-Dosierung oder die insbesondere bei Fahrzeugen der Emissionsklasse EU 5 oft
ger&#252;gten unterschiedlichen Getriebemodi f&#252;r den Pr&#252;fstand und f&#252;r die Stra&#223;e (Urteil vom 22.3.2022, 8 U
177/20).</p>
<p>Der Senat ist dar&#252;ber hinaus f&#252;r Diesel-Abgasverfahren von Fahrzeugen des BMW-Konzerns zust&#228;ndig. In den &#252;ber 50
beim Senat anh&#228;ngigen Verfahren haben die Landgerichte die Klagen stets abgewiesen. Der Senat hat dies in den bislang bearbeiteten
Berufungsverfahren jeweils best&#228;tigt.</p>
<p>Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteile vom 26.4.2022 (Aktenzeichen: 8 U 232/21, 8 U 418/21 und 8 U 235/21) vom 29.4.2022 (Aktenzeichen: 8
U 234/21 und 8 U 420/21) und vom 3.5.2022 (Aktenzeichen: 8 U 373/21).</p>
</div>
  </div>
</div></div>]]></description>
      <pubDate>Wed May 04 00:00:00 CEST 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine gesteigerten Anforderungen an ärztliche Bescheinigung zur Befreiung von der Maskenpflicht]]></title>
      <link>https://amtsgericht-offenburg.justiz-bw.de/pb/j1180141,Lde/Startseite/Medien/Keine+gesteigerten+Anforderungen+an+aerztliche+Bescheinigung+zur+Befreiung+von+der+Maskenpflicht</link>
      <description><![CDATA[<p class="pbs-datum">Datum: 28.04.2022</p><div id="anker10064982" class=" wrap wrap-content"><div id="anker10064983" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML --><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker10064984">&nbsp;</a></div>
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Pressemitteilung vom 28. April 2022 (8/22)</p>
<p>-----------------------------------------------------------------</p>
<p>Keine gesteigerten Anforderungen an &#228;rztliche Bescheinigung zur Befreiung von der Maskenpflicht</p>
<p>Ein &#228;rztliches Attest mit der Feststellung, dass eine Person &#8222;aus medizinischen Gr&#252;nden bis auf weiteres keine
Gesichtsmaske tragen kann&#8220;, gen&#252;gt den Anforderungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-W&#252;rttemberg an eine Befreiung
von der Maskenpflicht.</p>
<p>Mit dieser Begr&#252;ndung hat der 2. Bu&#223;geldsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe durch Beschluss vom 25. April 2022 ein Urteil
des Amtsgerichts Sinsheim vom 6. Juli 2021 aufgehoben, mit dem eine heute 59 Jahre alte Frau wegen Versto&#223;es gegen die
Corona-Verordnung zu einer Geldbu&#223;e von 70 Euro verurteilt worden war. Die Betroffene hatte sich am Mittag des 12. Dezember 2020 in
einem Einkaufsmarkt in Sinsheim aufgehalten, ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Sie hatte dabei ein am 26. August 2020 von einer
&#196;rztin ausgestelltes Attest vorgelegt, wonach sie &#8222;aus medizinischen Gr&#252;nden bis auf weiteres keine Gesichtsmaske tragen
kann&#8220;.</p>
<p>Das Amtsgericht Sinsheim hatte darin einen Versto&#223; gegen die &#8211; zur fraglichen Zeit geltende &#8211; Corona-Verordnung des
Landes Baden-W&#252;rttemberg gesehen. Ein &#228;rztliches Attest k&#246;nne &#8211; so das Amtsgericht &#8211; nur von der Maskenpflicht
befreien, wenn es &#8222;die gesundheitlichen Beeintr&#228;chtigungen, die aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren&#8220; ebenso konkret benenne wie &#8222;relevante Vorerkrankungen&#8220; und
&#8222;auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einsch&#228;tzung gelangt&#8220; sei.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde der Betroffenen zugelassen, das Urteil des Amtsgerichts
aufgehoben und die Betroffene freigesprochen. &#167; 3 Abs. 2 der Corona-Verordnung des Landes Baden-W&#252;rttemberg in der am 12.
Dezember 2020 geltenden Fassung habe eine Ausnahme von der Maskenpflicht unter anderem f&#252;r Personen enthalten, &#8222;die glaubhaft
machen k&#246;nnen, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gr&#252;nden nicht
m&#246;glich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gr&#252;nde in der Regel durch eine &#228;rztliche
Bescheinigung zu erfolgen hat&#8220;. Die vom Amtsgericht Sinsheim verlangten gesteigerten Anforderungen an diese &#228;rztliche
Bescheinigung waren dieser Regelung nach Auffassung des 2. Bu&#223;geldsenats nicht zu entnehmen und auch vom Willen des Verordnungsgebers
nicht gedeckt.</p>
<p>Die Entscheidung ist rechtskr&#228;ftig.</p>
<p>Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25.4.2022, Aktenzeichen: 2 Rb 37 Ss 25/22</p>
<p>Vorinstanz: Amtsgericht Sinsheim, Urteil vom 6.7.2021, Aktenzeichen: 14 OWi 140 Js 6649/21</p>
</div>
  </div>
</div></div>]]></description>
      <pubDate>Thu Apr 28 00:00:00 CEST 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Diskobetreiberin haftet für rutschige Tanzfläche]]></title>
      <link>https://amtsgericht-offenburg.justiz-bw.de/pb/j1180141,Lde/Startseite/Medien/Diskobetreiberin+haftet+fuer+rutschige+Tanzflaeche</link>
      <description><![CDATA[<p class="pbs-datum">Datum: 25.03.2022</p><div id="anker9998438" class=" wrap wrap-content"><div id="anker9998439" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML --><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker9998440">&nbsp;</a></div>
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p><br />
Die Betreiberin einer Diskothek muss daf&#252;r sorgen, dass die Tanzfl&#228;che m&#246;glichst frei von Gefahren f&#252;r die G&#228;ste
ist. Dazu geh&#246;rt es, dass die Tanzfl&#228;che regelm&#228;&#223;ig durch einen Mitarbeiter abgegangen und auf
Getr&#228;nkepf&#252;tzen sowie Scherben kontrolliert wird.</p>
<p>Mit dieser Aussage hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in seinem Urteil vom 16. M&#228;rz 2022 die Betreiberin einer
Diskothek im Neckar-Odenwald-Kreis in Folge des Sturzes eines Gastes zur Erstattung von Behandlungskosten und Krankengeld in H&#246;he von
rund 37.000 Euro verurteilt. Die Diskobesucherin war im Dezember 2017 am Rand der Tanzfl&#228;che auf einer Getr&#228;nkepf&#252;tze
ausgerutscht und hatte sich bei dem Sturz Knochenbr&#252;che am Sprunggelenk und am Schienbeinkopf zugezogen. Sie musste &#252;ber zwei
Wochen station&#228;r im Krankenhaus behandelt und mehrfach operiert werden.</p>
<p>Um hierf&#252;r nicht in Haftung genommen zu werden, h&#228;tte die Betreiberin der Diskothek beweisen m&#252;ssen, dass sie
ausreichende Anordnungen zur Kontrolle und Reinigung des Tanzbodens getroffen hatte und diese am Unfalltag auch praktiziert wurden, der
Sturz aber trotzdem nicht verhindert werden konnte, weil etwa das Getr&#228;nk erst nach einem kurz zuvor durchgef&#252;hrten Kontrollgang
auf den Boden gelangt war. Diesen Anforderungen gen&#252;gten im vorliegenden Fall jedoch bereits die dem &#8222;Chef-Springer&#8220; als
verantwortlicher Kontrollperson erteilten Anweisungen nicht. Dieser war lediglich dazu angehalten, sich von einer B&#252;hne aus einen
&#220;berblick &#252;ber die Tanzfl&#228;che zu verschaffen, ohne diese jedoch selbst zu betreten. Hierdurch konnten bei einer gut
gesuchten Tanzfl&#228;che die Einzelheiten des Fu&#223;bodens aber nicht erkannt werden. Die Diskobetreiberin hatte die sich f&#252;r die
G&#228;ste beim Tanzen ergebenden Gefahren daher nicht in zumutbarer Weise gering gehalten. Der Senat hat hierzu w&#246;rtlich
ausgef&#252;hrt: &#8222;Das kann zwar nicht bedeuten, dass st&#228;ndig ein Mitarbeiter mit einem Bodenwischer &#252;ber die
Tanzfl&#228;che l&#228;uft, um Getr&#228;nkepf&#252;tzen oder Scherben zu beseitigen, eine effektive Kontrolle des Fu&#223;bodens in
gewissen Zeitabst&#228;nden ist jedoch notwendig.&#8220; Das gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Betreiberin die Mitnahme
von Getr&#228;nken auf die Tanzfl&#228;che zulie&#223; und deshalb mit dem Versch&#252;tten von Fl&#252;ssigkeiten w&#228;hrend des Tanzens
gerechnet werden musste.</p>
<p>In der ersten Instanz vor dem Landgericht Mosbach war die Klage der gesetzlichen Krankenversicherung, auf die die
Schadensersatzanspr&#252;che der Diskothekenbesucherin in H&#246;he der von ihr erbrachten Versicherungsleistungen &#252;bergegangen sind,
noch abgewiesen worden. Die dagegen eingelegte Berufung hatte jetzt aber vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe vollumf&#228;nglich
Erfolg.</p>
<p>Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung steht der verurteilten Diskothekenbetreiberin die Beschwerde zum
Bundesgerichtshof offen.</p>
<p>Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 16. M&#228;rz 2022, Aktenzeichen: 7 U 125/21</p>
<p>Vorinstanz: Landgericht Mosbach, Urteil vom 30. Juli 2021, Aktenzeichen: 2 O 321/20</p>
</div>
  </div>
</div></div>]]></description>
      <pubDate>Fri Mar 25 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Erfolglose Beschwerde gegen Abberufung aus SAP-Aufsichtsrat]]></title>
      <link>https://amtsgericht-offenburg.justiz-bw.de/pb/j1180141,Lde/Startseite/Medien/Erfolglose+Beschwerde+gegen+Abberufung+aus+SAP-Aufsichtsrat</link>
      <description><![CDATA[<p class="pbs-datum">Datum: 03.03.2022</p><div id="anker9945644" class=" wrap wrap-content"><div id="anker9945645" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML --><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker9945646">&nbsp;</a></div>
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Pressemitteilung vom 3. M&#228;rz 2022 (6/22)<br />
-----------------------------------------------------------------</p>
<p>Erfolglose Beschwerde gegen Abberufung aus SAP-Aufsichtsrat</p>
<p>Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom 1. M&#228;rz 2022 die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds
der SAP SE best&#228;tigt. Dessen Beschwerde gegen einen entsprechenden Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 20. Oktober 2021 hatte
keinen Erfolg.</p>
<p>Der Beschwerdef&#252;hrer war Mitglied des Betriebsrats der SAP SE und wurde als Gewerkschaftsvertreter im Jahr 2019 Mitglied ihres
Aufsichtsrats. Er r&#228;umte gegen&#252;ber der Gesellschaft am 25. Juni 2021 ein, im Zusammenhang mit internen Ermittlungen gegen ein
anderes damaliges Mitglied des Aufsichts- und Betriebsrats in dem Versuch, diesen von dem Vorwurf der ungenehmigten Urlaubsnahme zu
entlasten, mehrere E-Mails gel&#246;scht und eine E-Mail inhaltlich manipuliert zu haben. Daraufhin wurde sein Arbeitsverh&#228;ltnis
au&#223;erordentlich gek&#252;ndigt. Au&#223;erdem fasste der Aufsichtsrat am 29. Juli 2021 den Beschluss, die gerichtliche Abberufung des
Beschwerdef&#252;hrers aus dem Aufsichtsrat zu beantragen.</p>
<p>Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung die Einsch&#228;tzung des Amtsgerichts best&#228;tigt, wonach ein in der Person des
Beschwerdef&#252;hrers liegender, seine Abberufung als Aufsichtsratsmitglied tragender wichtiger Grund gem&#228;&#223; Art. 9 Abs. 1 c) ii)
SE-VO, &#167; 103 Abs. 3 Satz 1 Aktiengesetz gegeben ist. Ein solcher Grund liegt immer dann vor, wenn ein Verbleiben des Mitgliedes im
Aufsichtsrat bis zum Ablauf der Amtszeit f&#252;r die Gesellschaft unzumutbar ist, insbesondere weil der weitere Verbleib im Amt die
Funktionsf&#228;higkeit des Aufsichtsrats nicht unerheblich beeintr&#228;chtigt oder eine sonstige Sch&#228;digung der Gesellschaft
erwarten l&#228;sst. Hierzu hat der 1. Zivilsenat ausgef&#252;hrt, dass der Beschwerdef&#252;hrer durch sein eigenm&#228;chtiges, durch
keinerlei rechtlich berechtigtes Interesse gedecktes Manipulieren und L&#246;schen von Informationen, um diese im Interesse eines
Betriebsratskollegen im Rahmen einer von der Gesellschaft eingeleiteten Untersuchung zu unterdr&#252;cken, das f&#252;r seine
T&#228;tigkeit als Aufsichtsratsmitglied unerl&#228;ssliche Vertrauen in seine pers&#246;nliche Integrit&#228;t und Zuverl&#228;ssigkeit
zerst&#246;rt und sich als ungeeignet f&#252;r die Wahrnehmung des Unternehmensinteresses an einer funktionsf&#228;higen &#220;berwachung
des Vorstands erwiesen hat. Dass das Verhalten des Beschwerdef&#252;hrers au&#223;erhalb seiner eigentlichen T&#228;tigkeit als
Aufsichtsratsmitglied lag und er die zun&#228;chst manipulierten und gel&#246;schten Daten sp&#228;ter wieder herstellte und der
Gesellschaft &#252;berlie&#223;, hat der Senat bei dieser Beurteilung ber&#252;cksichtigt. Er hat die Zweifel an der Integrit&#228;t und
Vertrauensw&#252;rdigkeit des Beschwerdef&#252;hrers auch in Bezug auf eine T&#228;tigkeit als Aufsichtsrat dadurch aber nicht beseitigt
gesehen.</p>
<p>Die Entscheidung ist rechtskr&#228;ftig.</p>
<p>Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 1. M&#228;rz 2022, Aktenzeichen 1 W 85/21 (Wx)<br />
Vorinstanz: Amtsgericht &#8211; Registergericht &#8211; Mannheim, Beschluss vom 20. Oktober 2021, Aktenzeichen HRB 719915</p>
<p>Ma&#223;gebliche Rechtsvorschriften:</p>
<p>Artikel 9 Absatz 1 c) ii) SE-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 2157/2011 des Rates vom 8. Oktober 2001 &#252;ber das Statut der
Europ&#228;ischen Gesellschaft [SE])</p>
<p>Die SE unterliegt<br />
[&#8230;]<br />
c) in Bezug auf die nicht durch die Verordnung geregelten Bereiche oder, sofern ein Bereich nur teilweise geregelt ist, in Bezug auf die
nicht von dieser Verordnung erfassten Aspekte<br />
[&#8230;]<br />
ii) den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die auf eine nach dem Recht des Sitzstaats der SE gegr&#252;ndete Aktiengesellschaft
Anwendung finden w&#252;rden,<br />
[&#8230;]</p>
<p>&#167; 103 Absatz 3 Aktiengesetz</p>
<p>Das Gericht hat auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt.
Der Aufsichtsrat beschlie&#223;t &#252;ber die Antragstellung mit einfacher Mehrheit. [&#8230;] Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde
zul&#228;ssig.</p>
</div>
  </div>
</div></div>]]></description>
      <pubDate>Thu Mar 03 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Klage einer Spielervermittler-Agentur gegen einen Fußball-Bundesligisten auch in der Berufungsinstanz erfolglos]]></title>
      <link>https://amtsgericht-offenburg.justiz-bw.de/pb/j1180141,Lde/Startseite/Medien/Klage+einer+Spielervermittler-Agentur+gegen+einen+Fussball-Bundesligisten+auch+in+der+Berufungsinstanz+erfolglos</link>
      <description><![CDATA[<p class="pbs-datum">Datum: 18.02.2022</p><div id="anker9918016" class=" wrap wrap-content"><div id="anker9918017" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML --><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker9918018">&nbsp;</a></div>
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Pressemitteilung vom 18. Februar 2022 (5/22)<br />
-----------------------------------------------------------------</p>
<p>Klage einer Spielervermittler-Agentur gegen einen Fu&#223;ball-Bundesligisten auch in der Berufungsinstanz erfolglos</p>
<p>Die Klage einer franz&#246;sischen Gesellschaft, die sich als Spielervermittlerin im Bereich des Profifu&#223;balls bet&#228;tigt und
die von einem Fu&#223;ball-Bundesligisten die Zahlung einer Verg&#252;tung in H&#246;he von 250.000 Euro verlangt, hatte auch in zweiter
Instanz keinen Erfolg. Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 18. Februar 2022 die Berufung gegen ein
klageabweisendes Urteil des Landgerichts Heidelberg zur&#252;ckgewiesen.</p>
<p>Der Sportdirektor des Bundesligisten hatte im Januar 2019 bei der Spielervermittlerin nachgefragt, welche von ihr vertretenen Spieler
aktuell oder in absehbarer Zeit &#8222;auf dem Markt&#8220; seien. Daraufhin waren ihm verschiedene Fu&#223;ballspieler genannt worden,
unter anderem der Spieler S. Am 10.7.2019 meldete sich dann die Spielervermittlerin ihrerseits bei dem Sportdirektor und fragte an, ob noch
Interesse an dem Spieler S. bestehe. Am 14.7.2019 teilte der Sportdirektor daraufhin die m&#246;glichen zeitlichen und finanziellen
Eckdaten f&#252;r einen Arbeitsvertrag mit S. mit und nannte dabei auch eine Agenturverg&#252;tung von 250.000 Euro pro Saison. Am
17.7.2019 informierte die Spielervermittlerin den Sportdirektor dar&#252;ber, dass S. die Agentur gewechselt habe und eine
Verst&#228;ndigung mit dem neuen Vermittler versucht werde. Am 15.8.2019 teilte der Fu&#223;ball-Bundesligist der &#214;ffentlichkeit nach
weiteren Verhandlungen mit dem neuen Spielerberater von S. die Verpflichtung des Spielers zur neuen Bundesligasaison mit.</p>
<p>Diesen Sachverhalt hat das Oberlandesgericht so gewertet, dass zwischen den Parteien kein Nachweismaklervertrag, sondern allenfalls ein
Vermittlungsmaklervertrag zustande gekommen ist. Bei einem Nachweismaklervertrag besteht die &#8211; verg&#252;tungspflichtige &#8211;
Leistung des Maklers in einer blo&#223;en Mitteilung an seinen Auftraggeber, durch den dieser in die Lage versetzt wird, mit einem Dritten
in konkrete Verhandlungen &#252;ber einen Hauptvertrag einzutreten. Bei einem Vermittlungsmaklervertrag schuldet der Makler
demgegen&#252;ber die Vermittlung des Arbeitsvertrags und damit eine aktive Einwirkung auf die Abschlussbereitschaft des Spielers. Nach dem
vorliegenden Sachverhalt war f&#252;r den beklagten Verein eine Kontaktaufnahme zu einem neuen Spieler nur &#252;ber dessen Berater
m&#246;glich, mit dem auch die Verhandlungen stattfinden mussten. Es war daher bei interessengerechter Wertung nicht davon auszugehen, dass
eine Verg&#252;tungspflicht entsteht, sofern nicht dieser Berater auch am Vertragsschluss mitwirkt. Dies war aber bei der klagenden
Spielervermittlerin in Folge des Agenturwechsels durch S. nicht mehr der Fall.</p>
<p>Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung steht der klagenden Gesellschaft die Beschwerde zum
Bundesgerichtshof offen.</p>
<p>Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 2022, Aktenzeichen: 15 U 54/21<br />
Vorinstanz: Landgericht Heidelberg, Urteil vom 9. Juni 2021, Aktenzeichen: 11 O 3/21 KfH</p>
</div>
  </div>
</div></div>]]></description>
      <pubDate>Fri Feb 18 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Volksverhetzung durch Wahlplakate der Partei „Die Rechte“ in Pforzheim – Verfahrenseinstellung wegen fehlender Täterermittlung nicht zu beanstanden]]></title>
      <link>https://amtsgericht-offenburg.justiz-bw.de/pb/j1180141,Lde/Startseite/Medien/Volksverhetzung+durch+Wahlplakate+der+Partei+_Die+Rechte_+in+Pforzheim+_+Verfahrenseinstellung+wegen+fehlender+Taeterermittlung+nicht+zu+beanstanden</link>
      <description><![CDATA[<p class="pbs-datum">Datum: 09.02.2022</p><div id="anker9893200" class=" wrap wrap-content"><div id="anker9893201" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML --><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker9893202">&nbsp;</a></div>
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Pressemitteilung vom 9. Februar 2022 (4/22)<br />
-----------------------------------------------------------------</p>
<p>Volksverhetzung durch Wahlplakate der Partei &#8222;Die Rechte&#8220; in Pforzheim &#8211; Verfahrenseinstellung wegen fehlender
T&#228;terermittlung nicht zu beanstanden</p>
<p>Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom 9. Februar 2022 bekr&#228;ftigt, dass im Mai 2019 im
r&#228;umlichen Umfeld der Pforzheimer Synagoge angebrachte Wahlplakate der Partei &#8222;Die Rechte&#8220; den Straftatbestand der
Volksverhetzung erf&#252;llten. Dem Antrag des Vorstandsvorsitzenden der j&#252;dischen Gemeinde Pforzheim, die Staatsanwaltschaft
Karlsruhe zur Anklageerhebung gegen die Parteivorsitzenden oder zu weiteren Ermittlungen zu verpflichten, gab der Senat dennoch keine
Folge, weil er die Einsch&#228;tzung der Staatsanwaltschaft, individuell zu belangende T&#228;ter seien nicht zu ermitteln, als rechtlich
nicht zu beanstanden angesehen hat.</p>
<p>Die Wahlplakate mit den Aufschriften &#8222;Zionismus stoppen: Israel ist unser Ungl&#252;ck! Schluss damit!&#8220; sowie &#8222;Wir
h&#228;ngen nicht nur Plakate!&#8220; hatten das Oberlandesgericht Karlsruhe bereits in der Vergangenheit besch&#228;ftigt. Nachdem die
Staatsanwaltschaft Karlsruhe zun&#228;chst von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen und die Generalstaatsanwaltschaft
Karlsruhe diese Entscheidung best&#228;tigt hatte, ordnete das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2020 auf einen
Klageerzwingungsantrag des Antragstellers hin die Aufnahme von Ermittlungen an. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte der Senat damals aus, es
liege ausgesprochen nahe, dass das zuerst genannte Plakat nicht zu dem Zweck bei der Synagoge angebracht worden sei, Kritik am Staat Israel
zu &#252;ben, sondern dass es sich um eine speziell gegen die j&#252;dische Bev&#246;lkerung in Deutschland gerichtete Aussage handele,
durch welche der Eindruck einer Bedrohung durch diese erweckt werden solle. Deshalb &#8211; und so bekomme das neben dem ersten angebrachte
zweite Plakat &#8222;Wir h&#228;ngen nicht nur Plakate!&#8220; seinen Sinn &#8211; signalisierten die Verfasser als Reaktion auf die
behauptete Bedrohung Gewaltbereitschaft und k&#252;ndigten &#8211; unter Einbindung des beworbenen Lesers &#8211; Selbstjustiz an.</p>
<p>Die in der Folge aufgenommenen Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe mit Verf&#252;gung vom 7. Mai 2021 mangels
hinreichenden Tatverdachts ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe keinen Erfolg, weshalb
der Antragsteller erneut Klageerzwingungsantrag beim Oberlandesgericht Karlsruhe gestellt hat. Dieser Antrag wurde nunmehr als
unbegr&#252;ndet verworfen.</p>
<p>Das Oberlandesgericht hat dabei zun&#228;chst seinen Beschluss vom 26. Februar 2020 ausdr&#252;cklich best&#228;tigt, wonach die in
Pforzheim aufgeh&#228;ngten Wahlplakate den Straftatbestand der Volksverhetzung erf&#252;llten. Daran &#228;ndert auch der Umstand nichts,
dass die Plakate nach dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen nicht unmittelbar vor der Synagoge, sondern in circa 110 Metern Entfernung an
einem Laternenmast gegen&#252;berliegend angebracht waren. Auch st&#252;nde einer Anklageerhebung kein unvermeidbarer Verbotsirrtum auf
Seiten der Beschuldigten entgegen.</p>
<p>Allerdings rechtfertigen nach den weiteren Ausf&#252;hrungen des Senats tats&#228;chliche Gr&#252;nde die Verfahrenseinstellung durch
die Staatsanwaltschaft. Die Verantwortlichkeiten f&#252;r die Plakatgestaltung und -verwendung sowie die innerparteilichen Abl&#228;ufe der
Entscheidungsfindung f&#252;r die Gestaltung und deutschlandweite Verbreitung der Plakate einschlie&#223;lich der Orte ihrer Anbringung
konnten im Zuge der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht aufgekl&#228;rt werden. Auch die Durchsuchung der R&#228;umlichkeiten des
Bundesverbandes der Partei &#8222;Die Rechte&#8220; in Dortmund am 2. Mai 2019 durch die Staatsanwaltschaft Dortmund im Rahmen eines
Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Urkundenf&#228;lschung und versuchten Wahlf&#228;lschung ergab keine Hinweise zu den
Verantwortlichkeiten f&#252;r die Gestaltung oder Verwendung der Plakate. Zwar liegt es nahe, dass die beschuldigten Tatverd&#228;chtigten
aufgrund ihrer Stellung als Parteivorsitzende an den Entscheidungen zur Gestaltung und Verbreitung der in Pforzheim angebrachten Plakate
mitgewirkt haben. Hinreichend konkrete Beteiligungsbeitr&#228;ge konnten aber nicht ermittelt werden. Eine nachweisbare individuelle
Verantwortlichkeit ist jedoch nach dem im Strafrecht geltenden Schuldprinzip zwingende Voraussetzung f&#252;r die M&#246;glichkeit einer
strafrechtlichen Ahndung. Vor diesem Hintergrund konnte der Antrag, die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung zu verpflichten, keinen
Erfolg haben.</p>
<p>Die &#8211; im Klageerzwingungsverfahren nur ausnahmsweise m&#246;gliche &#8211; Anordnung weiterer Ermittlungen scheiterte bereits an
dem formalen Umstand, dass der Antragsteller nicht dargelegt hat, von der Erhebung welcher Beweise die Staatsanwaltschaft abgesehen hat und
welche Ergebnisse von dieser Beweiserhebung zu erwarten gewesen w&#228;ren.</p>
<p>Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben.</p>
<p>Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 2022, Aktenzeichen: 1 Ws 189/21</p>
</div>
  </div>
</div></div>]]></description>
      <pubDate>Wed Feb 09 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[„Facebook“ darf Nutzeraccount nur in Ausnahmefällen ohne vorherige Abmahnung kündigen]]></title>
      <link>https://amtsgericht-offenburg.justiz-bw.de/pb/j1180141,Lde/Startseite/Medien/_Facebook_+darf+Nutzeraccount+nur+in+Ausnahmefaellen+ohne+vorherige+Abmahnung+kuendigen</link>
      <description><![CDATA[<p class="pbs-datum">Datum: 04.02.2022</p><div id="anker9875796" class=" wrap wrap-content"><div id="anker9875797" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML --><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker9875798">&nbsp;</a></div>
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Pressemitteilung vom 4. Februar 2022 (3/22)<br />
-----------------------------------------------------------------</p>
<p>&#8222;Facebook&#8220; darf Nutzeraccount nur in Ausnahmef&#228;llen ohne vorherige Abmahnung k&#252;ndigen</p>
<p>Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 4. Februar 2022 der Berufung eines Nutzers des sozialen Netzwerks
&#8222;Facebook&#8220; gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. Juni 2020 weitgehend Folge gegeben.</p>
<p>&#8222;Facebook&#8220; hatte im Sommer 2019 in zwei F&#228;llen Beitr&#228;ge des Kl&#228;gers mit Bezug zur sogenannten
&#8222;Identit&#228;ren Bewegung&#8220; gel&#246;scht und das Nutzerkonto des Kl&#228;gers jeweils vor&#252;bergehend gesperrt. Nach einem
weiteren Posting des Kl&#228;gers im Januar 2020 wurde sein Account dann dauerhaft deaktiviert. Daf&#252;r hatte sich das soziale Netzwerk
auf Verst&#246;&#223;e des Kl&#228;gers gegen die Nutzungsbedingungen in Verbindung mit den &#8222;Gemeinschaftsstandards&#8220; berufen,
die unter anderem die Unterst&#252;tzung von &#8222;Hassorganisationen&#8220; verbieten.</p>
<p>Die Klage auf Unterlassung dieser L&#246;schungen und vor&#252;bergehenden Kontensperrungen sowie auf eine Reaktivierung des
Nutzerkontos hatte in zweiter Instanz &#252;berwiegend Erfolg.</p>
<p>Hinsichtlich der L&#246;schung von Beitr&#228;gen und der vor&#252;bergehenden Sperrung des Accounts hat der Senat festgestellt, dass
diese Ma&#223;nahmen nach den Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen von &#8222;Facebook&#8220; in der ma&#223;geblichen Fassung vom
19.4.2018 unzul&#228;ssig waren. Zwar ist der Anbieter eines sozialen Netzwerks dazu berechtigt, seinen Nutzerinnen und Nutzern in
Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen die Einhaltung objektiver und &#252;berpr&#252;fbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, auch wenn
diese &#252;ber die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Er darf sich dabei auch das Recht vorbehalten, bei Versto&#223; gegen die
Kommunikationsstandards einzelne Beitr&#228;ge zu entfernen oder den Netzwerkzugang zu sperren. Der Anbieter des sozialen Netzwerks muss
jedoch in seinen Gesch&#228;ftsbedingungen sicherstellen, dass der Nutzer &#252;ber die Entfernung eines Beitrags jedenfalls
unverz&#252;glich nachtr&#228;glich und &#252;ber eine beabsichtigte Sperrung des Nutzerkontos vorab informiert und ihm der Grund
daf&#252;r mitgeteilt wird. Der Nutzer muss dann die M&#246;glichkeit zur Stellungnahme haben, an die sich eine erneute Entscheidung des
Anbieters mit der Option anschlie&#223;t, einen entfernten Beitrag auch wieder zug&#228;nglich zu machen. Diesen Anforderungen werden die
ma&#223;geblichen Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen von &#8222;Facebook&#8220; aber nicht gerecht, weil darin kein verbindliches
Verfahren vorgesehen ist, innerhalb dessen die von der Entfernung von Beitr&#228;gen und der Sperrung ihres Kontos betroffenen Nutzer
Stellung nehmen k&#246;nnen. Die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen hat der Senat daher
f&#252;r unwirksam erachtet und sich mit dieser Einsch&#228;tzung bereits ergangenen Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2021
(Aktenzeichen: III ZR 179/20 und III ZR 192/20) angeschlossen.</p>
<p>Nur wenn der Kl&#228;ger strafbare Inhalte gepostet h&#228;tte, was aber nicht der Fall war, w&#228;re eine L&#246;schung dieser
Beitr&#228;ge und eine Sperrung des Nutzerkontos dennoch m&#246;glich gewesen. Denn bei strafbaren Inhalten ist der Anbieter eines sozialen
Netzwerks bereits aufgrund der gesetzlichen Vorgaben im Telemediengesetz und im Netzwerkdurchsetzungsgesetz zu entsprechenden
Ma&#223;nahmen verpflichtet.</p>
<p>Auch die K&#252;ndigung des Nutzungsvertrags durch &#8222;Facebook&#8220; hielt der rechtlichen &#220;berpr&#252;fung durch den 10.
Zivilsenat nicht stand. Zwar darf ein Nutzungsvertrag bei Verst&#246;&#223;en gegen Kommunikationsstandards beendet werden, wenn daf&#252;r
ein wichtiger Grund vorliegt. Eine vorherige Abmahnung ist aber nur in eng begrenzten Ausnahmef&#228;llen entbehrlich, etwa bei besonders
gravierenden Vertragsverletzungen oder bei offensichtlicher Zwecklosigkeit der Abmahnung. F&#252;r einen interessengerechten Ausgleich der
kollidierenden Grundrechtspositionen der Parteien ist es in der Regel erforderlich, dass der Nutzer vorab &#252;ber die beabsichtigte
K&#252;ndigung des Nutzervertrags informiert, ihm den Grund hierf&#252;r mitgeteilt und ihm eine M&#246;glichkeit zur
Gegen&#228;u&#223;erung einger&#228;umt wird.</p>
<p>In dem vom 10. Zivilsenat zu entscheidenden Fall hatte &#8222;Facebook&#8220; vor der K&#252;ndigung des Nutzungsvertrags nicht wirksam
abgemahnt. Die vorangegangenen Beitragsl&#246;schungen und Kontosperrungen waren wegen der festgestellten Unwirksamkeit des Entfernungs-
und Sperrungsvorbehalts in den Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen rechtswidrig gewesen. Sie waren daher keine ordnungsgem&#228;&#223;e
Abmahnung. Die Abmahnung war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Eine endg&#252;ltige und ernsthafte Weigerung des Kl&#228;gers, sich
k&#252;nftig an die vertraglichen Vereinbarungen zu halten, oder sonstige besondere Umst&#228;nde, die eine Fortsetzung des
Vertragsverh&#228;ltnisses auch ohne vorherige Abmahnung unzumutbar erscheinen lie&#223;en, lagen nicht vor. Insbesondere enthielten die
Beitr&#228;ge des Kl&#228;gers keinen strafbaren Inhalt. Eine besonders gravierende Vertragsverletzung war daher nicht gegeben.</p>
<p>Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.</p>
<p>Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 4.2.2022, Aktenzeichen: 10 U 17/20<br />
Vorinstanz: Landgericht Mannheim, Urteil vom 24.6.2020, Aktenzeichen: 14 O 140/19</p>
</div>
  </div>
</div></div>]]></description>
      <pubDate>Fri Feb 04 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Unerlaubte Diskriminierung durch Auswahlmöglichkeit von nur zwei Geschlechtern beim Online-Shopping – aber kein Entschädigungsanspruch]]></title>
      <link>https://amtsgericht-offenburg.justiz-bw.de/pb/j1180141,Lde/Startseite/Medien/Unerlaubte+Diskriminierung+durch+Auswahlmoeglichkeit+von+nur+zwei+Geschlechtern+beim+Online-Shopping+_+aber+kein+Entschaedigungsanspruch</link>
      <description><![CDATA[<p class="pbs-datum">Datum: 26.01.2022</p><div id="anker9842692" class=" wrap wrap-content"><div id="anker9842693" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML --><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker9842694">&nbsp;</a></div>
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Pressemitteilung vom 26. Januar 2022 (2/22)<br />
-----------------------------------------------------------------</p>
<p>Unerlaubte Diskriminierung durch Auswahlm&#246;glichkeit von nur zwei Geschlechtern beim Online-Shopping &#8211; aber kein
Entsch&#228;digungsanspruch</p>
<p>Eine Person nichtbin&#228;rer Geschlechtsidentit&#228;t, die beim &#8222;Online-Shopping&#8220; nur zwischen den Anreden
&#8222;Frau&#8220; oder &#8222;Herr&#8220; ausw&#228;hlen kann, wird unter Versto&#223; gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wegen
des Geschlechts benachteiligt und in ihrem Allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrecht verletzt. Ein Anspruch auf Entsch&#228;digung eines
deswegen geltend gemachten immateriellen Schadens besteht jedoch nicht, weil die festgestellte Diskriminierung im konkreten Fall nicht die
daf&#252;r erforderliche Intensit&#228;t erreichte. Mit dieser Begr&#252;ndung hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit
Urteil vom 14. Dezember 2021 einer Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Mannheim keine Folge gegeben.</p>
<p>Die klagende Person, in deren Personenstandsdaten beim Standesamt &#8222;keine Angabe&#8220; unter der Rubrik &#8222;Geschlecht&#8220;
eingetragen ist, hatte im Herbst 2019 auf der Website des beklagten Bekleidungsunternehmens verschiedene Kleidungsst&#252;cke bestellt.
F&#252;r die Registrierung und den Kauf war eine Auswahl zwischen den beiden Anreden &#8222;Frau&#8220; oder &#8222;Herr&#8220;
erforderlich. Eine dritte Auswahl gab es zum damaligen Zeitpunkt nicht. Die get&#228;tigten K&#228;ufe wurden unter der Anrede
&#8222;Herr&#8220; best&#228;tigt.</p>
<p>Die klagende Person macht aufgrund dieses Sachverhalts eine Entsch&#228;digung in Geld in H&#246;he von jedenfalls 2.500 Euro sowie
einen Unterlassungsanspruch geltend. Damit hatte sie aber weder au&#223;ergerichtlich noch vor dem Landgericht Mannheim Erfolg. Dessen
klageabweisendes Urteil vom 7. Mai 2021 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe jetzt im Ergebnis best&#228;tigt.</p>
<p>Nach den Ausf&#252;hrungen des 24. Zivilsenats liegt zwar eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verbotene unmittelbare
Benachteiligung der klagenden Person wegen des Geschlechts bei der Begr&#252;ndung eines zivilrechtlichen Schuldverh&#228;ltnisses im
Rahmen eines sog. Massengesch&#228;fts vor. Die klagende Person konnte &#8211; anders als eine Person mit m&#228;nnlichem oder weiblichem
Geschlecht &#8211; den Kaufvorgang nicht abschlie&#223;en, ohne im daf&#252;r vorgesehenen Feld eine Angabe zu machen, die der eigenen
geschlechtlichen Identit&#228;t nicht entspricht. Hierdurch wurde zugleich das Allgemeines Pers&#246;nlichkeitsrecht der klagenden Person
in seiner Auspr&#228;gung des Schutzes der geschlechtlichen Identit&#228;t verletzt.</p>
<p>Anspr&#252;che auf Unterlassung oder eine Entsch&#228;digung in Geld k&#246;nnen aufgrund der konkreten Gestaltung des Einzelfalls
jedoch nach den weiteren Ausf&#252;hrungen des Senats nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.</p>
<p>Ein Anspruch auf Unterlassung besteht mangels einer daf&#252;r erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht. Zwischenzeitlich hat das
beklagte Unternehmen im Anredefeld neben den Bezeichnungen &#8222;Frau&#8220; und &#8222;Herr&#8220; die Auswahlm&#246;glichkeit
&#8222;Divers/keine Anrede&#8220; aufgenommen. Sie hat damit eine geschlechtsneutrale Anrede f&#252;r die Zukunft sichergestellt. Die
klagende Person wird bei der Auswahl dieses Feldes nur noch mit der H&#246;flichkeitsform &#8222;Guten Tag [Vorname Nachname]&#8220;
angesprochen. Ihr wird nicht mehr zugemutet, sich mit der Wahl einer geschlechtsspezifischen Anrede einer Identit&#228;t zuzuordnen, die
der eigenen nicht entspricht. Deshalb sowie nach den weiteren Umst&#228;nden des Streitfalles sind weitere Verletzungen des
Benachteiligungsverbots nicht mehr ernsthaft zu erwarten.</p>
<p>Auch ein Anspruch auf Zahlung einer Entsch&#228;digung in Geld steht der klagenden Person nicht zu. Nicht jede Ber&#252;hrung des
Allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrechts l&#246;st einen Anspruch auf Geldentsch&#228;digung aus. Daf&#252;r erforderlich ist vielmehr eine
schwerwiegende Verletzung des Benachteiligungsverbots, die eine gewisse Intensit&#228;t der Herab- und Zur&#252;cksetzung erreicht. Diese
Voraussetzungen liegen im vorliegend zu entscheidenden Einzelfall jedoch nicht vor. Die Benachteiligung wurde nur im privaten Bereich und
nicht in der &#214;ffentlichkeit vorgenommen; sie wiegt deshalb weniger schwer. Der Grad des Verschuldens der Beklagten ist gering. Ihr kam
es ersichtlich nicht darauf an, einer kaufinteressierten Person eine Angabe zu ihrer geschlechtlichen Zuordnung abzuverlangen; Zweck der
vorzunehmenden Auswahl war lediglich, eine im Kundenverkehr &#252;bliche korrekte Anrede der bestellenden Person im Rahmen der weiteren
Abwicklung des Massengesch&#228;fts zu erm&#246;glichen. Zudem hat sich die Beklagte bereits auf eine erste Beschwerde der klagenden Person
hin bem&#252;ht, deren Anliegen durch eine &#196;nderung des Internetauftritts Rechnung zu tragen.</p>
<p>Die Entscheidung ist rechtskr&#228;ftig.</p>
<p>Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2021, Aktenzeichen: 24 U 19/21<br />
Vorinstanz: Landgericht Mannheim, Urteil vom 7.5.2021, Aktenzeichen: 9 O 188/20</p>
</div>
  </div>
</div></div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 26 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2022 im Streit um den Vergütungsanspruch einer Spielervermittler-Agentur gegen einen Fußball-Bundesligisten]]></title>
      <link>https://amtsgericht-offenburg.justiz-bw.de/pb/j1180141,Lde/Startseite/Medien/Termin+zur+muendlichen+Verhandlung+am+2_+Februar+2022+im+Streit+um+den+Verguetungsanspruch+einer+Spielervermittler-Agentur+gegen+einen+Fussball-Bundesligisten</link>
      <description><![CDATA[<p class="pbs-datum">Datum: 26.01.2022</p><div id="anker9841179" class=" wrap wrap-content"><div id="anker9841180" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML --><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker9841181">&nbsp;</a></div>
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Pressemitteilung vom 26. Januar 2022 (1/22)<br />
-----------------------------------------------------------------</p>
<p>Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung am 2. Februar 2022 im Streit um den Verg&#252;tungsanspruch einer Spielervermittler-Agentur gegen
einen Fu&#223;ball-Bundesligisten</p>
<p>Eine franz&#246;sische Gesellschaft, die sich als Spielervermittlerin im Bereich des Profifu&#223;balls bet&#228;tigt, macht in der
Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe einen Verg&#252;tungsanspruch in H&#246;he von 250.000 Euro gegen einen
Fu&#223;ball-Bundesligisten geltend.</p>
<p>Das Landgericht Heidelberg hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung hat das Landgericht insbesondere
ausgef&#252;hrt, dass die Parteien vor der Verpflichtung eines Fu&#223;ballprofis zur Saison 2019/2020 keinen Maklervertrag abgeschlossen
h&#228;tten. Die blo&#223;e Kontaktaufnahme durch den Fu&#223;ball-Bundesligisten mit der klagenden Agentur im Januar 2019 reiche nicht
f&#252;r die Annahme eines &#8211; stillschweigend geschlossenen &#8211; Maklervertrags aus. Auf eine E-Mail des
Fu&#223;ball-Bundesligisten vom 14.7.2019 mit Eckdaten f&#252;r einen Arbeitsvertrag mit dem Spieler sowie die damit verbundene Provision
f&#252;r die Spielervermittlerin habe diese mitgeteilt, dass sie den Spieler nicht mehr vertrete, das ihr &#252;bersandte Angebot auf
Abschluss eines Vertrages also nicht angenommen. Hinzu komme, dass die Kl&#228;gerin auch keine Vermittlungsleistung im Zusammenhang mit
dem sp&#228;teren Abschluss des Lizenzspielervertrages erbracht habe.</p>
<p>Die Verhandlung des 15. Zivilsenats &#252;ber die Berufung findet am Mittwoch, den 2. Februar 2022, um 11:00 Uhr voraussichtlich im
Sitzungssaal II (2. OG) des Oberlandesgerichts Karlsruhe in der Hoffstra&#223;e 10 in Karlsruhe statt. Mit einer abschlie&#223;enden
Entscheidung ist in dem Termin nicht zu rechnen.</p>
<p>Die im Sitzungssaal vorhandenen Sitzpl&#228;tze sind &#8211; auch vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie &#8211; zahlenm&#228;&#223;ig
sehr begrenzt. An einer Teilnahme interessierte Medienvertreterinnen und Medienvertreter werden dringend gebeten, vorab (bis
sp&#228;testens 31. Januar 2022) Kontakt mit dem Pressesprecher des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufzunehmen, damit das Teilnahmeinteresse
abgesch&#228;tzt und ggf. eine Verlegung des Termins in einen anderen Sitzungssaal sowie eine n&#228;here Regelung des Zugangs zum
Sitzungssaal bei dem zust&#228;ndigen Senat angeregt werden kann.</p>
<p>Die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen zum Gerichtsgeb&#228;ude (insbesondere &#8222;3G&#8220; und Maskenpflicht) finden sich auf der
Website des Oberlandesgerichts Karlsruhe.</p>
<p>Termin: 2. Februar 2022, 11:00 Uhr, voraussichtlich Saal II (2. OG), Oberlandesgericht Karlsruhe, Hoffstra&#223;e 10, 76133
Karlsruhe</p>
<p>Aktenzeichen des Oberlandesgerichts Karlsruhe: 15 U 54/21<br />
Vorinstanz: Landgericht Heidelberg, Urteil vom 9. Juni 2021, 11 O 3/21 KfH</p>
</div>
  </div>
</div></div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jan 26 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
  </channel>
</rss>

